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KSR Nr. 11 vom Seite 4

Kein Schachtelprivileg für stille Beteiligung nach DBA-Luxemburg

BFH legt Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg einschränkend aus

Jens Intemann

Das Schachtelprivileg nach Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg ist nach einer Entscheidung des BFH nicht auf den Gewinnanteil aus einer stillen Beteiligung, die an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft besteht, anzuwenden. Nach § 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg ist eine Dividende von einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft in Deutschland steuerfrei, wenn sie an eine Kapitalgesellschaft in Deutschland gezahlt wird, die zu mindestens 25% an der leistenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist (sog. Schachtelprivileg). Obwohl Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung nach einer Zusatzvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg abkommensrechtlich wie eine Dividende zu besteuern sind, ist das Schachtelprivileg nicht zu gewähren, weil dies nur auf reguläre Dividenden Anwendung findet. S. 5

Stille Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft

Eine deutsche GmbH (Klägerin) beteiligte sich zu 48 % an einer Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, die auch Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg hatte (I-S.A.). Daneben bestand eine stille Beteiligung mit einer Einlage von 100 Mio. DM, für welche die Klägerin im Streitjahr 2000 einen Gewinnanteil erhielt, den s...

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