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KSR Nr. 11 vom Seite 3

Kindergeldanspruch entfällt bei unterlassener Meldung bei der Agentur für Arbeit

BFH fordert mindestens alle drei Monate Meldung bei der Arbeitsvermittlung

Dr. Alois Th. Nacke

Nachdem in der Rechtsprechung der Finanzgerichte aus jüngerer Zeit keine Klarheit hinsichtlich der Frage geschaffen wurde, wie lange die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsplatzsuchender ohne weitere Vorsprache des Kindes fortwirkt und insoweit Kindergeld zu gewähren ist, hat sich der BFH nun für einen Zeitraum von drei Monaten entschieden. Danach entfällt der Kindergeldanspruch, wenn keine weiteren Nachweise anderer Art über die Ausbildungswilligkeit des Kindes erbracht werden. Die Entscheidung gibt darüber hinaus einen Überblick über die anderen Fälle der Ausbildungsplatzsuche, die zu einem Kindergeldanspruch führen. In einem weiteren Urteil des BFH wurde dieser Dreimonatszeitraum auch auf die Fälle der Meldungen von Arbeitssuchenden angewandt.

Einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit

Der Entscheidung zur Ausbildungsplatzsuche lag folgender einfacher Sachverhalt zugrunde: Der 1981 geborene Sohn des Kindergeldberechtigten sprach einmalig im Februar 2002 bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamts vor. Er wurde seitdem als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Ab strich ihn die Ausbildungsvermittlung aus der List...

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