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KSR Nr. 11 vom Seite 2

Veräußerungsgewinnbesteuerung: Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

Nur hälftige Besteuerung der stillen Reserven

Joachim Moritz

Der VIII. BFH-Senat hat für Ehegatten, bei denen einer der Partner Räume im gemeinsamen Wohnhaus betrieblich nutzt, eine positive Entscheidung für Veräußerungsgewinne getroffen: Die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven erhöhen bei Veräußerung des Betriebs (hier: Praxis) nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auch dann, wenn der nutzende Ehegatte alle Kosten für diesen Raum als Betriebsausgaben abgezogen hatte.

Betriebliche Räume im gemeinsamen EFH

M und F, zusammenveranlagte Eheleute, hatten 1983 mit Darlehen (beide waren Darlehensnehmer) ein EFH als Miteigentümer zu je 1/2 erworben. Das Haus bewohnen sie selbst. Seit 1987 nutzte M, der bis Ende 1998 (Streitjahr) in gemieteten Räumen als Arzt tätig war, einen Kellerraum des Hauses als Lager für seine Praxis. Die anteiligen Hauskosten und die AfA zog er als Betriebsausgaben ab. Ende 1998 veräußerte M seine Praxis und deklarierte einen Veräußerungsgewinn i. H. von 375 572 DM.

Das Finanzamt erhöhte den Aufgabegewinn um den Entnahmewert des Lagerraums (23 000 DM) mit der Begründung, der anteilige hälftige Miteigentumsanteil beider Ehegatten stelle notwendiges Betriebsvermögen dar....

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