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FG Sachsen-Anhalt 23.07.2008 2 V 937/08, NWB direkt 46/2008 S. 10

Kraftfahrzeugsteuer: Antrag des Finanzamts auf Abmeldung eines Fahrzeugs wegen nicht gezahlter Kfz-Steuer

Es bleibt offen, ob der Antrag einer Finanzbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG, ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, einen Verwaltungsakt darstellt. Die Beantragung der Abmeldung des Fahrzeugs durch das Finanzamt nach § 14 Abs. 1 KraftStG steht im Ermessen der Finanzbehörde. Nach summarischer Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beantragung der Abmeldung durch die Finanzbehörde nicht zu beanstanden, wenn die Kfz-Steuer nicht bezahlt worden ist und aufgrund der Mittellosigkeit des Fahrzeughalters auch nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann. Das gilt auch, wenn über einen Antrag auf Erlass der Kfz-Steuer zwar noch nicht entschieden worden ist, dieser Antrag nach Auffassung des Finanzamts aber keine Erfolgsaussichten hat und diese Rechtsauffassung dem Kfz-Halter gegenüber bereits ...

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