BFH Urteil v. - X R 48/02 BStBl 2010 II S. 162

Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG in das Einzelbetriebsvermögen

Leitsatz

1. Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an das , BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).

2. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden.

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b

Instanzenzug: (EFG 2002, 1083) (Verfahrensverlauf), ,

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, die einen Großhandel mit Kfz-Ersatzteilen betrieb. Sein Anteil am Stammkapital dieser Gesellschaft betrug 75 %. Diesen Anteil hielt er zunächst im Privatvermögen.

Mit Vertrag vom erwarb der Kläger das zum Betriebsvermögen der B-GmbH gehörende Grundstück X. Auf diesem Grundstück befand sich der Firmensitz der Gesellschaft. Dieses Grundstück vermietete der Kläger an die B-GmbH. In ihrer für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger die Einkünfte aus der Vermietung dieses Grundstücks als solche gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ./. 11 581 DM. Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zwar von einem in dieser Höhe erzielten Verlust aus. Es vertrat jedoch die Ansicht, infolge des Erwerbs des Grundstücks und dessen anschließender Vermietung an die B-GmbH sei eine Betriebsaufspaltung gegeben. Das FA berücksichtigte daher den Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren reichten die Kläger eine Eröffnungsbilanz auf den für das gewerbliche Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmen des Klägers ein. In dieser Bilanz setzten sie die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 1,65 Mio. DM an. Zum nahm der Kläger eine Teilwertabschreibung der Beteiligung auf 99 000 DM vor, weil —was unstreitig ist— die Wertminderung auf diesen Betrag vor dem Oktober 1994 eingetreten war. Die Kläger begehrten deshalb die Anerkennung eines gewerblichen Verlusts von 1 562 579,55 DM, der in Höhe von 1 551 000 DM auf die Teilwertabschreibung entfällt. Diesem Begehren entsprach das FA in der Einspruchsentscheidung nicht.

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die Teilwertabschreibung sei anzuerkennen und daher die Einkommensteuer auf 0 DM festzusetzen. Sie beriefen sich auf das (BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684). Danach sei eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren ursprünglichen Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen einzulegen.

Das FA trat der Klage entgegen. Die Überführung einer Beteiligung in ein Einzelbetriebsvermögen sei kein Veräußerungsvorgang. Es fehle an einer Änderung der Besitzverhältnisse. Stattdessen sei eine Einlage in das Betriebsvermögen gegeben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (, BStBl I 1996, 1500, und vom , BStBl I 2000, 462, Tz. III/2 sowie nach R 140 Abs. 8 der Einkommensteuer-RichtlinienEStR— 2001) sei die Einlage einer solchen Beteiligung in das Betriebsvermögen mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Die Differenz zwischen den höheren Anschaffungskosten der Beteiligung und dem niedrigeren Teilwert bleibe aber nicht endgültig unberücksichtigt. Sie werde (aus Billigkeitsgründen) im Jahr des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen steuermindernd berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sei auch das (BFH/NV 2001, 302) zu beachten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1083 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

Mit der Revision machen die Kläger weiterhin geltend, die begehrte Teilwertabschreibung sei anzuerkennen. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 sei die Beteiligung an der B-GmbH mit den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen zu überführen. Handels- und steuerrechtlich habe dies zur Folge, dass eine Teilwertabschreibung zum nachfolgenden Bilanzstichtag zwingend vorzunehmen sei, wenn (aus der Sicht dieses Stichtags) der Teilwert der Beteiligung unter die Anschaffungskosten gesunken sei. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung führe die Einlage der Beteiligung mit den über dem Teilwert liegenden Anschaffungskosten auch zu einem sachgerechten Ergebnis.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom in der Weise abzuändern, dass die Einkommensteuerschuld auf 0 DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die begehrte Teilwertabschreibung sei bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem niedrigeren Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen sei.

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass eine Teilwertabschreibung für die Anteile des Klägers an der B-GmbH im Streitjahr nicht einkunftsmindernd zu berücksichtigen ist.

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung des EStG sind Beteiligungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Im Streitfall ist eine bisher im Rahmen von § 17 Abs. 1 EStG steuerverstrickte Beteiligung von dem Gesellschafter in dessen Einzelbetriebsvermögen überführt worden.

a) Hinsichtlich der Bewertung einer solchen Einlage schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG vor, dass Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen sind, sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist.

b) Der VIII. Senat des BFH hat in dem Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 (zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 302) erkannt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG für den Fall der Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten gefallen ist (wertgeminderte Beteiligung), eine planwidrige Gesetzeslücke enthält. Diese sei in der Weise zu schließen, dass die Einlage nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den ursprünglichen Anschaffungskosten zu bewerten sei.

Der Rechtsauffassung des VIII. Senats ist die Rechtsprechung und die Literatur ganz überwiegend gefolgt (, EFG 2005, 425; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1045; Eckstein in Herrmann/Heuer/Raupach —HHR—, § 6 EStG Rz 1229; Gschwendtner, Deutsches Steuerrecht —DStR— 1998, 1956; Korn/ Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 422; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 6 Rz 437; kritisch N.N., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1996, 121). Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil allerdings über den entschiedenen Einzelfall hinausgehend nicht an (BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1500; vgl. auch R 17 (8) EStR 2005).

c) Der erkennende Senat folgt der Rechtsauffassung des VIII. Senats. Dieser hat in seinem Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 unter Hinweis auf die Gesetzesentwicklung dargelegt, dass die Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, wonach die Einlage mit dem Teilwert, höchstens aber mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist, seit der im Jahr 1965 erfolgten Abschaffung des Verbots, Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen i.S. des § 17 EStG steuerlich geltend zu machen, nicht mehr dazu dient, diese Vorschrift flankierend abzusichern. Seither kommt dieser Vorschrift eine andere Bedeutung zu. Ordnet das Gesetz an, dass als Einlagewert höchstens die Anschaffungskosten anzusetzen sind, zielt es darauf ab, die steuerliche Verstrickung von Wertsteigerungen zu erhalten, die in der Zeit der Zugehörigkeit der Beteiligung zum nach § 17 Abs. 1 EStG verstrickten Privatvermögen entstanden sind (Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz 436). Mit der Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen wird im Fall einer betrieblichen Veräußerung dieser Beteiligung der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht mehr verwirklicht. Vor diesem Hintergrund betrachtet ist es folgerichtig, auch im Falle der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung die Einlage mit den Anschaffungskosten zu bewerten, um die im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretenen, aber noch nicht realisierten Wertminderungen für den Fall der Realisierung im Betriebsvermögen zu erhalten.

d) In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Halbsatz 1 EStG getroffenen Anordnung, wonach Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen sind, u.a. die Bedeutung zukommt, die Steuerverstrickung zu begrenzen. Es soll nur der im Betrieb erzielte Vermögenszuwachs besteuert werden (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.b cc der Entscheidungsgründe). Sieht das Gesetz aber für Anteile i.S. des § 17 Abs. 1 EStG in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG eine Begrenzung des Einlagewerts auf den Teilwert, höchstens aber die Anschaffungskosten vor, dient dies dazu, einen im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG steuerverstrickten aber noch nicht realisierten Vermögenszuwachs steuerlich zu erfassen, weil infolge der Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht mehr verwirklicht werden kann. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist es konsequent, im Falle einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG als Einlagewert im Falle der Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen ebenfalls die Anschaffungskosten anzusetzen. Denn die im Privatvermögen eingetretene, aber noch nicht realisierte Vermögensminderung ist ebenfalls steuerverstrickt.

e) Die vom FA angesprochene gewerbesteuerliche Problematik stellt sich im Streitfall nicht. Erst dann, wenn eine solche Beteiligung im Rahmen des Betriebsvermögens veräußert wird, ist zu entscheiden, ob der gewerbesteuerliche Gewinn auch in Höhe der Wertminderung der Beteiligung, die vor der Einlage in das Betriebsvermögen eingetreten ist, gemindert wird oder deshalb zu neutralisieren ist, weil eine im Rahmen von § 17 EStG eingetretene und dort auch realisierte Wertveränderung im Privatvermögen erzielt wird und daher nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 16).

f) Ohne Bedeutung ist im Streitfall, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 1996 im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG (nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG) für die dort angesprochenen Anteile geregelt hat, ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG sei nur in eingeschränktem Umfang abziehbar. Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob durch diese gesetzliche Anordnung der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Regelungslücke hinsichtlich des Einlagewerts einer wertgeminderten Beteiligung der Boden entzogen ist (vgl. zum Streitstand z.B. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 201, und HHR/Eilers/R. Schmidt, § 17 EStG Rz 86). Denn diese gesetzliche Regelung betrifft lediglich Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 1996 (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 197). Sie ist daher im Streitjahr 1994 nicht anwendbar.

g) Die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH ist deshalb in der mit Begründung des Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens im Streitjahr aufzustellenden Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten des Klägers von unstreitig 1,65 Mio. DM und nicht mit dem niedrigeren Teilwert auszuweisen.

2. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Kläger im Streitjahr berechtigt ist, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steuermindernd eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, wenn diese —wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen— darauf beruht, dass infolge der im Privatvermögen eingetretenen Wertminderung der Teilwert der Beteiligung zum Bilanzstichtag die Anschaffungskosten unterschreitet. Der erkennende Senat muss daher auch nicht prüfen, ob die Beteiligten bei der Bemessung des (niedrigeren) Teilwerts zu diesem Bilanzstichtag berücksichtigt haben, dass bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen anzustellen ist (, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416).

a) Ob im Fall der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG in das Einzelbetriebsvermögen des Steuerpflichten wegen der vor der Einlage eingetretenen Wertminderungen eine Teilwertabschreibung zulässig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird eine steuermindernde Teilwertabschreibung zugelassen (Großmann/Lückhardt, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1996, 737; Gschwendtner, DStR 1998, 1956; Jäsche in Lademann, EStG, § 17 EStG Rz 120; N.N. in Gestaltende Steuerberatung 1996, 6; Rätke, Unternehmensbewertung & Management —UM— 2005, 241). Zum Teil wird eine solche Teilwertabschreibung als unzulässig angesehen (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 425; Braun, EFG 2005, 427; N.N. in HFR 1996, 121; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 108).

b) Der erkennende Senat folgt letzterer Auffassung. Allerdings kann eine Teilwertabschreibung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Teilwertabschreibung im Jahr der Einlage des wertzuberichtigenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen setze voraus, dass in diesem Jahr tatsächlich eine Wertminderung in der Zeit zwischen der Einlage und dem nachfolgenden Bilanzstichtag eingetreten sei (so aber Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 425). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle der Zuführung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung auf den nachfolgenden Bilanzstichtag zulässig ist (, BFH/NV 1987, 442).

Vielmehr ist die Frage, ob eine Teilwertabschreibung auf eine ursprüngliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG wegen der im (steuerverstrickten) Privatvermögen eingetretenen Wertminderung zulässig ist, nicht nur bezogen auf das Jahr der Einlage in das Betriebsvermögen, sondern generell zu verneinen. Im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung (zu deren Berechtigung und den Grenzen vgl. Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des , BStBl II 1992, 212) ist die Rechtsprechung des VIII. Senats im Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 dahingehend weiter zu entwickeln, dass die nicht realisierte Wertminderung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG im Fall der Überführung dieser Beteiligung in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen ist, in dem die Beteiligung veräußert wird oder gemäß § 17 Abs. 4 EStG als veräußert gilt, sofern ein hierbei realisierter Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen wäre. Aus diesem Grund ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dem Gesetzeszweck entsprechend teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Teilwertabschreibung nicht zulässig ist, soweit sie auf einer vor der Einlage der Beteiligung in das Betriebsvermögen eingetretenen (nicht realisierten) Wertminderung beruht:

aa) Eine zulässige Teilwertabschreibung führt zu einem betrieblichen Aufwand und mindert daher den steuerlichen Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Teilwertabschreibung vorgenommen wird. Die betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) ergibt sich im Normalfall daraus, dass sich der Erwerb einer Beteiligung im Rahmen eines bestehenden Betriebs als Fehlmaßnahme erweist oder zwischen dem Anschaffungs- bzw. dem Einlagezeitpunkt und einem nachfolgenden Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag würden die Anschaffungskosten bzw. den Einlagewert unterschreiten (, BFHE 126, 288, BStBl II 1979, 108). Die betriebliche Veranlassung ergibt sich somit im Normalfall daraus, dass die zur Teilwertabschreibung führende Wertminderung entweder auf einer betrieblichen Fehlmaßnahme beruht oder aber darauf, dass die Wertminderung aus sonstigen betrieblichen Gründen in der Zeit eingetreten ist, in der das wertzuberichtigende Wirtschaftsgut Bestandteil des Betriebsvermögens war. Daran fehlt es, wenn die erstrebte Teilwertabschreibung ihre Ursache darin hat, dass die Beteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen einzulegen ist. Bei dieser Sachlage beruht die Wertminderung nicht auf betrieblichen Umständen, sondern auf solchen im (steuerverstrickten) Privatvermögen.

bb) Die Berücksichtigung eines im Privatvermögen erlittenen Wertverlusts im Rahmen des Betriebsvermögens widerspricht im Ausgangspunkt dem Gebot, dass betrieblicher Aufwand nur gegeben ist, wenn er auf betrieblichen Umständen beruht. Aus diesem Grund lehnt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Einlage eines Wirtschaftsguts in das (gewillkürte) Betriebsvermögen ab, wenn sie ausschließlich dazu dient, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern (, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488, und vom IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Die steuerliche Berücksichtigung des im steuerverstrickten Privatvermögen entstandenen, aber noch nicht realisierten Wertverlusts als im weiteren Sinn betrieblich veranlasst erschließt sich lediglich unter dem Gesichtspunkt, dass der Ansatz der wertgeminderten Beteiligung im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG einkunftsartenübergreifend dazu dienen soll, einen Wertverlust steuerlich zu erhalten, der im Fall der Veräußerung der Beteiligung im Privatvermögen nach § 17 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig wäre. Nur dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, im Falle der Veräußerung der Beteiligung oder einem der Veräußerung gemäß § 17 Abs. 4 EStG gleichgestellten Vorgang die im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretene Wertminderung im weiteren Sinn als betrieblich veranlasst anzusehen und daher gewinnmindernd zu berücksichtigen.

cc) Die steuerliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung, die auf Wertminderungen im steuerverstrickten Privatvermögen beruht, ist mit den vorstehenden Grundsätzen nicht vereinbar. Eine solche Teilwertabschreibung ist weder im engeren Sinn betrieblich veranlasst, noch bedarf es einer solchen, um den im Privatvermögen erlittenen Verlust steuerlich zu erhalten. Im Gegenteil würde die steuerliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung den mit dem Ansatz der Anschaffungskosten als Einlagewert verfolgten Zweck in sein Gegenteil verkehren. Anstelle den Wertverlust für den Fall der Verlustrealisierung zu erhalten, würde allein die Überführung der wertgeminderten Beteiligung in das Betriebsvermögen bewirken, dass der Verlust noch vor seiner Realisierung und damit zu einem Zeitpunkt zu berücksichtigen wäre, zu dem der Verlust im Rahmen von § 17 Abs. 1 EStG noch nicht zum Tragen käme.

dd) Dem steht nicht entgegen, dass die verdeckte Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG in eine Kapitalgesellschaft zur sofortigen steuerlichen Berücksichtigung des Verlusts führt (so aber Gschwendtner, DStR 1998, 1956). Ein Gewinn oder Verlust ist i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (abgesehen vom Sonderfall des § 17 Abs. 4 EStG) erst zu dem Zeitpunkt realisiert, zu dem einem anderen Rechtsträger entgeltlich die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Beteiligung verschafft wird (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dem stellt der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch ausdrückliche Anordnung (lediglich) die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gleich und behandelt somit (nur) die verdeckte Einlage als fiktive Veräußerung.

ee) Die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung in Bezug auf den im Privatvermögen erlittenen Wertverlust lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, die sofortige Berücksichtigung des Verlusts vereinfache die steuerliche Handhabung, weil nicht die Höhe des im Privatvermögen erlittenen Wertverlusts für den Fall der späteren Verlustrealisierung festgehalten werden müsse. Der Gedanke der einfachen steuerlichen Handhabung kann eine bestimmte steuerrechtliche Auslegung lediglich ergänzend unterstützen. Als alleiniger Gesichtspunkt vermag er ein bestimmtes Auslegungsergebnis aber nicht zu rechtfertigen.

ff) Unüberwindbare Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht im Hinblick auf künftige Veränderungen des Werts der im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung. Insbesondere führt die Berücksichtigung eines weiteren Wertverfalls der im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung, die nach der dann gegebenen Gesetzeslage insoweit eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung zulässt, nicht zwingend dazu, dass die Beteiligung in der Bilanz mit einem unzulässigen Zwischenwert ausgewiesen wird (so aber Rätke, UM 2005, 241).

Bilanztechnisch kann diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen werden. Ein im Privatvermögen eingetretener Wertverlust, der bis zur Veräußerung der Beteiligung nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann, kann bilanztechnisch in der Weise dargestellt werden, dass die Beteiligung in der Steuerbilanz mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird, dieses Ergebnis aber außerhalb der Bilanz durch eine außerbilanzielle Gewinnhinzurechnung oder durch einen steuerlichen Korrekturposten korrigiert wird (vgl. , BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207 zur steuerlichen Behandlung der Absetzung für Abnutzung bei den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3 —jetzt Nr. 3 und 4— EStG genannten Wirtschaftsgütern).

3. Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 ab. Der VIII. Senat hat sich in diesem Urteil nicht mit der Frage einer Teilwertabschreibung befasst.

4. Erst wenn die wertgeminderte Beteiligung im Rahmen des Betriebsvermögens veräußert wird oder ein dieser gleichgestellter Vorgang i.S. des § 17 Abs. 4 EStG vorliegt, ist bei der Berechnung des hierbei entstehenden Gewinns die bisher steuerlich nicht berücksichtigte Wertminderung der Beteiligung, die im Privatvermögen eingetreten ist, gewinnmindernd zu berücksichtigen, sofern diese nach der im jeweiligen Veräußerungsjahr geltenden Fassung des § 17 EStG ebenfalls zu berücksichtigen wäre.

5. Im Streitfall ist unstreitig, dass die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Klägers für seine Anteile an der B-GmbH und dem niedrigen Wert zum Bilanzstichtag ausschließlich darauf beruht, dass die Beteiligung in der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen in ihrem Wert gesunken ist. Eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung ist daher nicht zulässig.

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 162
BB 2008 S. 2622 Nr. 48
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2008 S. 1227
BFH/NV 2008 S. 2111 Nr. 12
BFH/PR 2009 S. 15 Nr. 1
BStBl II 2010 S. 162 Nr. 3
DB 2008 S. 2514 Nr. 46
DStR 2008 S. 2211 Nr. 46
DStRE 2008 S. 1486 Nr. 23
DStZ 2009 S. 62 Nr. 3
EStB 2008 S. 425 Nr. 12
FR 2009 S. 335 Nr. 7
GmbH-StB 2008 S. 352 Nr. 12
GmbHR 2009 S. 44 Nr. 1
HFR 2009 S. 25 Nr. 1
KÖSDI 2008 S. 16278 Nr. 12
NJW-RR 2009 S. 526 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2008 S. 4277
SJ 2008 S. 27 Nr. 24
StB 2008 S. 430 Nr. 12
StC 2009 S. 9 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2008 S. 849
WPg 2008 S. 1176 Nr. 24
ZAAAC-95290