BGH Beschluss v. - IX ZA 26/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 35 Abs. 1; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 166 Abs. 2

Instanzenzug: LG Lübeck, 10 O 127/05 vom 31.07.2006 OLG Schleswig, 17 U 23/07 vom 09.05.2008

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, eine gemeinsame Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem Grund ist das Betriebsrentengesetz nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Auf den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 17 Abs. 1 BetrAVG), den der Beklagte trotz seiner hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es deshalb nicht an.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von Pfandrechten falle nach § 50 Abs. 1, § 166 Abs. 2 InsO nicht in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, übersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenzverwalter ist nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO befugt, über das gesamte dem Insolvenzbeschlag unterfallende Vermögen des Beklagten zu verfügen. Dazu gehören auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpfändbar sind. Dies ist bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung der Schuldnerin nicht der Fall.

Fundstelle(n):
UAAAC-95205

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein