Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Klage, wenn Beteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist
Rechtsirrtum über Verfahrensfragen
Leitsatz
1. Verfügt ein Beteiligter nicht über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache und versäumt er deshalb die Klagefrist,
muss dieser Umstand bei der Prüfung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angemessen berücksichtigt werden.
2. Im Übrigen hat der der Amtssprache nicht mächtige Beteiligte jedoch dieselben Sorgfaltspflichten wie jeder andere Beteiligte.
3. Ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen kann bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen zur Wiedereinsetzung in den vorige
Stand führen. Bei berufsmäßigen Vertretern (z.B. Steuerberater) begründet die mangelnde Kenntnis über verfahrensrechtliche
Fristen dagegen grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf. Hier kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur ausnahmsweise
in Betracht.
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