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FG Niedersachsen 20.08.2008 9 K 352/06, NWB direkt 45/2008 S. 3

Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG bei Nichtabgabe der Steuererklärung für 2002

Die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 7 StraBEG eine Amnestie für Steuerhinterziehungen nach dem ausgeschlossen. Für die Frage, ob eine Tat i. S. des § 1 Abs. 1 StraBEG vor dem begangen worden ist oder nicht, ist darauf abzustellen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d. h. die Tat vollendet ist. Eine vollendete Verkürzung einer Veranlagungssteuer tritt bei Nichtabgabe einer Steuererklärung erst ein, nachdem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk zu dem maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind. Erst dann ist die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vereitelt.

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