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NWB Nr. 45 vom Seite 4235 Fach 30 Seite 1817

Haftungsrechtlicher Schutz der Freiberuflerpraxen

Herausforderung und Neuland für die Beratungspraxis

Professor Dr. Dr. Robert Weimar, LL. M und Professor Dr. Klaus-Peter Grote

Der haftungsrechtliche Schutz des Praxisbereichs von Freiberuflern wird durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als Spezialgesetze mit jeweils eigenen haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen gewährt; über § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit einem sog. Schutzgesetz – meist einer entsprechenden Norm des UWG oder GWB –, ferner über § 824 BGB bei Kreditgefährdung und schließlich über § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Während das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” als „sonstiges Recht” (§ 823 Abs. 1 BGB) allgemein anerkannt ist, kann der Fragenkreis, inwieweit Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB auch bei Verletzung des Rechts an der Freiberuflerpraxis zur Verfügung stehen, noch nicht als abschließend geklärt angesehen werden. Das gilt weitgehend auch für den haftungsrechtlichen Unternehmensschutz von sonstigen Selbständigen, die kein eigentliches Gewerbe betreiben. Grund genug, diesen Fragenkreis aktuell aufzuarbeiten.

I. Orientierung zur Problemlage

Es geht vor allem darum, ob nur Gewerbebetriebe (vgl. unter mehreren Entscheidungen , BGHZ 24 S. 200, 206) oder auch freie Berufe (BGH, S. 4236 Urteil v. - Ib ZR 181/62, GRUR 1965 S. 690;

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