BFH Beschluss v. - II S 11/08

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht; Staffelung der Steuersätze bei der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der Schadstoffemission verfassungsgemäß

Gesetze: FGO § 142, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für verschiedene Beschwerdeverfahren vor dem abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit Schreiben vom erhob der Antragsteller sinngemäß die Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Wesentlichen mit der Begründung, die Neuregelung des Steuertarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der Schadstoffemissionen sei verfassungswidrig.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

1. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörungsrüge zulässig ist, nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 1 FGO). Er hat nicht substantiiert vorgetragen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Ausführungen.

2. Die Beschwerde wäre auch unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach den Ausführungen des Antragstellers und nach Aktenlage nicht erkennbar ist.

Ungeachtet dessen nimmt der Senat das Schreiben des Antragstellers zum Anlass darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Ablehnung eines Antrages auf PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht regelmäßig kein Verfassungsverstoß liegt, wenn die Entscheidung nicht auf Erwägungen beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Bedeutung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte erkennen lassen (vgl. , BVerfGE 56, 139; , BVerfGE 67, 251). Auch hat das BVerfG aus dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes das Verbot gefolgert, die „hinreichende Aussicht auf Erfolg” des Rechtsschutzbegehrens i.S. von § 114 der Zivilprozessordnung unter Beantwortung schwieriger, bislang nicht geklärter Rechtsfragen zu verneinen (vgl. etwa , BVerfGE 81, 347). Im Streitfall ist weder eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Bedeutung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte erkennbar noch liegt eine schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfrage vor. Insbesondere ist die vom Antragsteller ausschließlich angegriffene Staffelung der Steuersätze bei der Kraftfahrzeugsteuer (KraftfahrzeugsteuergesetzKraftStG—) nach Maßgabe der Schadstoffemissionen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG i.d.F. des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997) verfassungsgemäß (vgl. , BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398; vom VII B 209/03, juris, sowie , Steuer-Eildienst 2005, 383, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den letztgenannten Beschluss gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung nicht angenommen wurde).

3. Eine Auslegung der Beschwerde in eine —gesetzlich nicht geregelte— Gegenvorstellung scheidet aus, da eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH nicht statthaft ist (, BStBl II 2008, 60).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 € bei erfolglosen Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.

Fundstelle(n):
YAAAC-94771