Keine außerordentliche Beschwerde gegen Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: FGO § 116 Abs. 5, FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin als „sofortige Beschwerde” bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom I B 109,111113/07 ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz ein Rechtsmittel nicht vorgesehen. Auch für eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” ist nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung) generell kein Raum mehr (vgl. z.B. , BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Fundstelle(n):
EAAAC-94756