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FG Münster Urteil v. - 9 K 5397/04 K EFG 2008 S. 2006 Nr. 24

Gesetze: UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2

Umwandlungssteuergesetz:

Verlustabzug nach Verschmelzung und nachfolgender Veräußerung

Leitsatz

1) Nach den Maßstäben des zu § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. (2 BvL 12/01) bleibt auch § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. trotz Überschreitung der Mitwirkungsbefugnisse des Vermittlungsausschusses gültig.

2) § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. ist dahingehen auszulegen, dass die übernehmende Körperschaft den Betrieb selbst fortführen muss.

3) Eine Übertragung des verlustverursachenden Betriebs auf einen Dritten innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfüllt die Voraussetzungen der Fortführungsklausel auch dann nicht, wenn der Dritte seinerseits den Betrieb bis zum Ablauf der Fünf-Jahres-Frist fortführt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 2006 Nr. 24
HAAAC-94567

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FG Münster, Urteil v. 26.08.2008 - 9 K 5397/04 K

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