RL 2008/9/EG Artikel 28

Artikel 28

(1) Diese Richtlinie gilt für Erstattungsanträge, die nach dem gestellt werden.

(2) Die Richtlinie 79/1072/EWG wird mit Wirkung vom aufgehoben. Sie gilt jedoch für Erstattungsanträge, die vor dem gestellt werden, weiter.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie, mit Ausnahme für Erstattungsanträge, die vor dem gestellt werden.

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ZAAAC-94026