RL 2008/9/EG

Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (RL 2008/9/EG)

v. 12.02.2008 ABl EU Nr. L 44 S. 23 mit späterer Änderung
Nichtamtliche Fassung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sowohl die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten als auch Unternehmen haben erhebliche Probleme mit den Durchführungsbestimmungen, die in der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige [3] festgelegt sind.

(2)

Die Regelungen jener Richtlinie sollten hinsichtlich der Frist, innerhalb deren die Entscheidungen über die Erstattungsanträge den Unternehmen mitzuteilen sind, geändert werden. Gleichzeitig sollte vorgesehen werden, dass auch die Unternehmen innerhalb bestimmter Fristen antworten müssen. Außerdem sollte das Verfahren vereinfacht und durch den Einsatz fortschrittlicher Technologien modernisiert werden.

(3)

Das neue Verfahren sollte die Stellung der Unternehmen stärken, da die Mitgliedstaaten zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sind, falls die Erstattung verspätet erfolgt; zudem wird das Einspruchsrecht der Unternehmen gestärkt.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und besseren Lesbarkeit sollte die bisher in Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [4] enthaltene Bestimmung über die Anwendung der Richtlinie 79/1072/EWG nun in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.

(5)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung [5] sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(7)

Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Richtlinie 79/1072/EWG daher aufgehoben werden – vorbehaltlich der erforderlichen Übergangsmaßnahmen für Erstattungsanträge, die vor dem gestellt werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Änderungsdokumentation: Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (RL 2008/9/EG) v. 12. 2. 2008 (ABl EU Nr. L 44 S. 23) wurde geändert durch Art. 1 Richtlinie 2010/66/EU des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl EU Nr. L 275 S. 1). — Die Richtlinie 2008/9/EG gilt gem. Art. 28 Abs. 1 RL 2008/9/EG für nach dem 31. 12. 2009 gestellte Erstattungsanträge. Für Erstattungsanträge, die vor dem 1. 1. 2010 gestellt wurden, gilt die Achte Richtlinie (RL 79/1072/EWG) v. 6. 12. 1979 (ABl EG Nr. L 331 S. 11) weiter gem. Art. 28 Abs. 2 RL 2008/9/EG.

Fundstelle(n):
ZAAAC-94026

1 Amtl. Anm.: ABl C 285 E vom 22. 11. 2006, S. 122.

2 Amtl. Anm.: ABl C 28 vom 3. 2. 2006, S. 86.

3 Amtl. Anm.: ABl L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl L 363 vom 20. 12. 2006, S. 129).

4 Amtl. Anm.: ABl L 347 vom 11. 12. 2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/75/EG (ABl L 346 vom 29. 12. 2007, S. 13).

5 Amtl. Anm.: ABl C 321 vom 31. 12. 2003, S. 1.