BFH Beschluss v. - IX B 3/08

Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung bei zeitweiser mittelbarer Beteiligung über eine GbR und Erfassung der Anteile im Betriebsvermögen der GbR

Gesetze: EStG § 17

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im Streitfall zum Teil nicht, zum Teil ergibt sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz und zum Teil sind sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Entsprechend ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr 1997 ist eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Eine solche wesentliche Beteiligung lag nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) innerhalb der letzten fünf Jahre durch das Halten der Anteile an der X-GmbH und der Y-GmbH zunächst mittelbar über die GbR (30 %) und danach unmittelbar durch Erwerb der Anteile von der GbR (je 15 %) vor. Dabei ist unerheblich, dass die Anteile von der GbR im Betriebsvermögen gehalten wurden, jedenfalls hielt der Kläger sie bis zu deren Veräußerung im Privatvermögen. Auch ist nicht erforderlich, dass die maßgebliche Beteiligung auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung bestand; es kommt allein darauf an, dass der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der verbliebenen Geschäftsanteile wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (vgl. , BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436, unter II.2.; vom VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter I.2., m.w.N.). Da es danach lediglich darauf ankommt, dass die wesentliche Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums vorlag (vgl. BFH-Urteile in BFHE 209, 275, BStBl II 2005,436, unter II.2.; vom VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; , BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486) kann die Überführung einer mittelbar wesentlichen in eine unmittelbar unwesentliche Beteiligung auch keine Zäsur bewirken. Im Übrigen ist die Höhe des ermittelten Veräußerungsgewinns nach den Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) unstreitig (vgl. Sitzungsprotokoll vom S. 1; FG-Urteil S. 12, unter c); Verfahrensrügen wurden nicht erhoben.

b) Auch die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage der unterschiedlichen Behandlung von (voll zu versteuernden) Veräußerungsgewinnen und gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Veräußerungsverlusten ist —abgesehen von einer unzureichenden, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten rechtlichen Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 88/07, BFH/NV 2008, 577; vom VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.)— geklärt. Denn Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Verlusten ausnahmslos denen für die Pflicht zur Versteuerung von Gewinnen oder Überschüssen entsprechen müssen (dazu im Einzelnen , BFH/NV 2005, 2202, unter III.2.c cc, und vom IX R 62/05, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 2016 Nr. 12
FAAAC-93976