BFH Beschluss v. - IX B 207/07

Realisierung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften erst mit Zufluss des Veräußerungserlöses; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht und gegen den klaren Inhalt der Akten

Gesetze: EStG § 9, EStG § 23, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 76, FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; entsprechend ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO) erforderlich.

a) Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Zuordnung von Werbungskosten ist grundsätzlich geklärt; sie ergibt sich aus dem Gesetz: Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Bei welcher Einkunftsart sie „erwachsen”, welcher sie also zuzuordnen sind, richtet sich nach den vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu würdigenden Umständen des Einzelfalls. In dieser Frage ist das FG auch nicht von den BFH-Urteilen vom IX R 15/96 (BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787), vom IX R 49/98 (BFH/NV 2001, 1022) sowie vom IX R 34/03 (BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343) und vom IX R 2/05 (BFHE 218, 353, BStBl II 2007, 941) abgewichen. Vielmehr ist es auf der Basis dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Einzelfallumstände die Reparaturaufwendungen durch die spätere Veräußerung des Mietobjekts veranlasst waren. Selbst eine vorliegende Mitveranlassung durch die bisherige Vermietungstätigkeit würde nicht ausreichen, wenn sie durch die vertragliche Verknüpfung mit der späteren Grundstücksveräußerung überlagert wird (vgl. BFH in BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343).

b) Auch die Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der AbgabenordnungAO—) ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Abgesehen davon, dass es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dazu in Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 58/02, BFH/NV 2003, 443; vom IX B 198/03, BFH/NV 2005, 1005; vom X B 128/05, BFH/NV 2006, 704) und Literatur (vgl. z.B. P. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 39 AO Rz 39 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 24 ff.; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 39 Rz 14 ff.) vertretenen Auffassungen fehlt, kommt es für die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO entscheidend auf das —regelmäßig nicht klärungsbedürftige— Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625; vom IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272; P. Fischer in HHSp, § 39 AO Rz 53). Überdies ist nicht dargetan, inwieweit dies angesichts der BFH-Rechtsprechung zur zeitlichen Erfassung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften (s. unter 2.b) entscheidungserheblich sein soll.

2. Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) nicht erforderlich.

a) Das FG weicht nicht von den BFH-Urteilen in BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787, und in BFH/NV 2001, 1022, sowie in BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343, und in BFHE 218, 353, BStBl II 2007, 941, ab (s. dazu oben 1.a).

b) Mit der BFH-Rechtsprechung ist das FG davon ausgegangen, dass der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erst mit Zufluss des Veräußerungserlöses realisiert wird; in diesem Zeitpunkt sind auch die evtl. Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. , BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; vom X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916); entsprechend liegt auch keine Divergenz zum (BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017) vor.

c) Das FG hat sich (Urteil S. 12-14) hinsichtlich der Inventarbewertung ausführlich mit dem Vertragswerk unter Beachtung der allgemeinen Auslegungsregeln befasst und ist dabei zu dem —jedenfalls möglichen— Ergebnis gelangt, dass der vereinbarte Kaufpreis allein auf die Immobilie und nicht auch auf das Inventar entfiel. Angesichts der vom FG auf die Besonderheiten des Einzelfalls abstellenden Würdigung ist eine Divergenz zum (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1260, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2002, 825) nicht gegeben.

3. Hinsichtlich der gerügten Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl I 1999, 402) steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Vorlage-Beschluss des Senats vom IX R 46/02 (BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284) zwar noch aus. Jedoch ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit vor Abschluss des Klageverfahrens ergangenem, durch die Einspruchsentscheidung vom geändertem Bescheid in diesem Streitpunkt für vorläufig erklärt worden (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom und , BStBl I 2006, 214, 692). Damit ist das Rechtsschutzbegehren der Klägerin insoweit hinreichend gewahrt, so dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nicht angebracht erscheint (vgl. , BFH/NV 2008, 1149).

4.a) Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.) oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74) rügt, hat die Klägerin —in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertreten— ihr Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokoll; zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der ZivilprozessordnungZPO—) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326; vom IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 3.b). Auch fehlt der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. , BFH/NV 2007, 1179). Im Übrigen musste sich dem FG angesichts dessen maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts (vgl. , BFH/NV 2005, 1065) eine weitere Sachaufklärung durch Beweiserhebung auch nicht aufdrängen.

b) Gleiches gilt für die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—, § 96 Abs. 2 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel. Insbesondere liegt keine Überraschungsentscheidung vor, wenn die für den Schluss der Sitzung im Anschluss an die Beratung angekündigte Entscheidung ein (End-)Urteil war. Auch hat das FG nicht gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verstoßen. Vielmehr muss ein Beteiligter gerade bei —wie hier— umstrittener Sach- und Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3.a; vom XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, unter 2.a, jeweils m.w.N.).

c) Die Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung greift nicht durch. Die Kommanditisten der Klägerin, die Eheleute H, waren mangels entsprechender Klagebefugnis nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Bezogen auf die festgestellten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften waren keine Gesichtspunkte i.S. von § 48 Abs. 1 Nrn. 4, 5 FGO konkret berührt, die ihre Beteiligung, die Verteilung dieser Beteiligung oder eine Frage des persönlichen Angehens betrafen.

d) Das FG hat auch nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Ein derartiger Verstoß setzte eine Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO dadurch voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten eindeutig festgestellte Tatsache unberücksichtigt lässt (, BFH/NV 1999, 970). Hingegen stellt —wie hier— die unzureichende Würdigung des Vorbringens der Beteiligten grundsätzlich keinen Verfahrensfehler dar (vgl. , BFH/NV 1997, 246, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 2022 Nr. 12
VAAAC-93975