BGH Beschluss v. - IX ZB 188/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: AG Waldshut-Tiengen, 4 IN 16/03 vom LG Waldshut-Tiengen, 1 T 114/08 vom

Gründe

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist wegen Fristversäumung unzulässig.

Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. , NJW 2002, 2180; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat betragenden Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am zugestellt worden, so dass die Frist am Montag, den abgelaufen ist. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am beim Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde sei erst am zugestellt worden, handelt es sich um eine Zustellung durch das Amtsgericht (nicht das Landgericht) Waldshut-Tiengen.

Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

Fundstelle(n):
WAAAC-93820

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein