Vereinsrecht
7. Aufl.
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A. Der eingetragene Verein
I. Was ist ein Verein?
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar in den §§ 21 ff. BGB Vorschriften, die das Vereinsrecht regeln, eine Definition des Begriffs „Verein” ist jedoch nicht enthalten. Die Definition des § 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) gilt nur im Bereich des öffentlichen Rechts. Daher hat die Rspr. den Begriff des „Vereins” für den Bereich des Zivilrechts klären müssen. Schon nach der Rspr. des Reichsgerichts ist ein Verein ein auf gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen (RGZ 140 S. 143). Eine körperschaftliche Organisation liegt vor, wenn die sich zusammenschließenden Einzelpersonen künftig als eine Einheit auftreten wollen, die einen Gesamtnamen führt, durch einen Vorstand vertreten wird und ihren Willen grds. durch Beschlussfassung der Mitglieder nach Stimmenmehrheit äußert. Zum Wesen des Vereins gehört außerdem, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand stattfinden kann (§ 58 Nr. 1 BGB).
1a Das Vereinsrecht ist ein verhältnismäßig statisches Rechtsgebiet, in dem nur selten Gesetzesänderungen vorgenommen werden. Derzeit sind allerdin...