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NWB direkt Nr. 43 vom Seite 7

Einziehung eines GmbH-Anteils im Rahmen des § 17 EStG

Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung

Jens Intemann

Ein Veräußerungsverlust i. S. des § 17 EStG entsteht bei einer Einziehung des Gesellschaftsanteils gem. § 34 Abs. 2 GmbHG nach der Entscheidung des , wenn die Einziehung zivilrechtlich wirksam ist. Zivilrechtlich wird ein Einziehungsbeschluss erst mit Zugang der Einziehungserklärung beim Gesellschafter wirksam. Auf den Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung ist somit nicht abzustellen.

Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG

Die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft führt gem. § 17 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dabei kann auch ein Veräußerungsverlust entstehen, der steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein Veräußerungsverlust entsteht nach § 17 Abs. 2 EStG, wenn die Anschaffungskosten den Veräußerungserlös übersteigen, wobei auch die Einzahlung der Stammeinlage bei Gründung einer GmbH zu den Anschaffungskosten gehört. Die Einziehung eines Gesellschaftsanteils nach § 34 Abs. 2 GmbHG stellt eine Veräußerung i. S. des § 17 EStG dar.

Einziehung eines GmbH-Anteils

Im Streitfall war der Kläger zu 50 % an der C-GmbH beteiligt, deren Stammkapital 50 000 DM betrug. Der Kläger kündigte in vertraglich zulässiger Form die Gesellschaft fristgemäß zum . Für ...

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