WStBG § 7d

§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen [1]

1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. 2Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des . 3Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

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TAAAC-93377

1Anm. d. Red.: § 7d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 5247) mit Wirkung v. .