Umsatzsteuer;
Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze
aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder
Versicherungsmakler (§ 4
Nr. 11 UStG);
Konsequenzen aus
dem
Bezug:
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des (BStBl 2008 II S. 829), Folgendes:
Der BFH hat in diesem Urteil entschieden, dass die in § 4 Nr. 11 UStG genannten Begriffe des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers richtlinienkonform entsprechend Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (seit : Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und des Handelsmaklers im Sinne der §§ 92 und 93 HGB auszulegen sind.
Hiermit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Abschn. 75 Abs. 1 Satz 3 UStR ist insofern nicht mehr anzuwenden.
Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass es zu den wesentlichen Aspekten einer steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen. Das bloße Erheben von Kundendaten erfüllt nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlungstätigkeit. Allgemein sind Unterstützungsleistungen für die Ausübung der dem Versicherer selbst obliegenden Aufgaben steuerpflichtig. Auch Dienstleistungen wie z. B. die Festsetzung und Auszahlung von Provisionen der Versicherungsvertreter, das Halten der Kontakte mit diesen und die Weitergabe von Informationen an die Versicherungsvertreter gehören nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters.
Dementsprechend ist in Bezug auf die Anwendung von Abschn. 75 Abs. 2 Satz 6 und 7 UStR Folgendes zu beachten: Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gehören. Dies setzt aber – wie in dem Sachverhalt des in die UStR übernommenen , BStBl 1999 II S. 253 – voraus, dass der Unternehmer, der die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen genügt es, dass der Unternehmer durch die einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.
Soweit die Anwendung dieser Rechtsprechung dazu führt, dass nach bisheriger BFH-Rechtsprechung als umsatzsteuerfrei anzusehende Umsätze nunmehr steuerpflichtig sind, wird es nicht beanstandet, wenn vor dem ausgeführte Umsätze als steuerfrei behandelt worden sind.
BMF v. - IV B 9
- S 7167/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 948
BB 2009 S. 34 Nr. 1
SJ 2008 S. 14 Nr. 23
StB 2008 S. 439 Nr. 12
UStB 2008 S. 339 Nr. 12
UVR 2009 S. 7 Nr. 1
UAAAC-93368