BFH Beschluss v. - XI B 44/08

Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerbare Zuschüsse

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Unternehmer, die aufgrund dieser Fördermittel in die Lage versetzt werden, Leistungen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes bzw. der Landschaftspflege zu erbringen, einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen oder ob es sich insoweit um nicht steuerbare echte Zuschüsse handelt. Weiter sieht er sinngemäß als klärungsbedürftig an, ob in einem derartigen Fall ein echter Zuschuss voraussetzt, dass der Fördermittelempfänger Eigentümer oder Pächter der zu bearbeitenden Flächen ist.

Diese Rechtsfragen sind nicht mehr klärungsbedürftig. Denn die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. , BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213; BFH-Beschlüsse vom V B 45/04, BFH/NV 2006, 622; vom V B 43/04, BFH/NV 2006, 1162). Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichten, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. , BFH/NV 2008, 900). Der Kläger hat keine gewichtigen Argumente vorgetragen, die eine erneute Entscheidung zur Frage der Abgrenzung erforderlich erscheinen lassen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger genannten Verwaltungsanweisungen gerechtfertigt. Denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Biotop- und Landschaftspflege aufgrund einer Vertragsgestaltung wie im Streitfall als echte Zuschüsse behandelt und deshalb nicht steuerbar sein sollen. Zum Teil betreffen die Verwaltungsanweisungen andere Zuwendungen aus öffentlichen Kassen (vgl. z.B. Erlass Sachsen vom 35 S 7200-6/109-55709, Steuererlasse in Karteiform, Umsatzsteuergesetz 1980, § 10 Abs. 1, 2 Nr. 201, betr. Zuschüsse nach dem Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft), zum Teil wird darauf hingewiesen, dass auch bei Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ein Leistungsaustausch gegeben sein kann (vgl. z.B. , Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 356). Im Übrigen sind die Gerichte grundsätzlich nicht an Verwaltungsanweisungen gebunden.

2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen.

a) Macht der Beschwerdeführer diesen Zulassungsgrund geltend, so muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert aufzeigen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. , BFH/NV 2006, 2285). Hieran fehlt es im Streitfall.

b) Ein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordern würde, liegt nicht vor.

Ein solcher Fehler kommt dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Dazu reicht indes nicht aus, dass der Kläger behauptet, das FG habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt bzw. Rechtsfragen unzutreffend entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-93267