BAG Urteil v. - 8 AZR 268/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520; KSchG § 1 Abs. 5

Instanzenzug: ArbG Bremen-Bremerhaven, 3 Ca 3393/05 vom LAG Bremen, 3 Sa 173/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte zu 1) und um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Der Kläger ist seit dem als Vorarbeiter in der Verpackung mit einem monatlichen Durchschnittsbruttoeinkommen iHv. 2.200,00 Euro bei der Beklagten zu 1) beschäftigt.

Die Beklagte zu 1) verpackte mit insgesamt 40 Arbeitnehmern einen Teil der von der Beklagten zu 2) in dem Kaltwalzwerk am Standort B hergestellten Feinblech-Stahlrollen (Coils) und hatte dazu Rahmenwerkverträge über die selbstständige und fachgerechte Verpackung solcher Coils geschlossen. Der Betrieb der Beklagten zu 2) umfasst ua. die Bereiche "Kaltwalzwerk 13", "Kaltwalzwerk/Inspektionslinie" und "Kaltwalzwerk/Halle G". Zusätzlich gibt es auf dem unmittelbar benachbarten Werksgelände der BR GmbH, einer 75-prozentigen Tochter der Beklagten zu 2), einen Veredelungsbetrieb für das von der Beklagten zu 2) ausgewalzte Feinblech, der in die Arbeitsbereiche BR 1 und BR 2 unterteilt ist. Die Coils erreichen eine Breite von bis zu 210 cm, eine Höhe bis zu 220 cm und ein Gewicht bis zu 36 t.

In den Bereichen Kaltwalzwerk 13 und BR 2 führt die Beklagte zu 2) die gesamte Coil-Logistik von der Entgegennahme produzierter Coils, der Lagerhaltung, der Verpackung bis hin zum Versand selbst durch. Dort planten bisher Arbeitsvorbereiter der Beklagten zu 2) den Gesamtprozess in Abstimmung mit der der Logistik vorgelagerten Produktion und der nachgelagerten speditionellen kaufmännischen Abwicklung, disponierten die Verpackungsmaterialflüsse und gaben die Arbeitsaufträge an die Tagesmeister weiter. Diese setzten die Mitarbeiter bereichsübergreifend zwischen Kaltwalzwerk 13 und BR 2 in allen Tätigkeitsfeldern ein, also beim Transport der Coils, ihrer Nachbearbeitung, der Bedienung der Waage, der Erstellung von Verpackungsanweisungen, dem Verpackungsvorgang selbst sowie im Versand einschließlich der Bearbeitung von Versandpapieren, Verladung, Ladungssicherung und Ladungskontrolle.

In den anderen Bereichen, also Kaltwalzwerk/Inspektionslinie, Kaltwalzwerk/Halle G und BR 1 führte die Beklagte zu 1) die Verpackung durch. Diese war immer mit Bändern vorzunehmen, wahlweise kamen Kantenschutz, Papier, Folienumhüllung und Verpackung im Container hinzu. Die Verpackungsmaterialien hatten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nach Anlieferung mit Staplern ins Lager zu bringen und von dort je nach Arbeitsanfall wieder zu holen, um sie zuzuschneiden und an der Verpackungslinie einzusetzen.

Im Bereich BR 1 entnahmen die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) die Verpackungsanweisungen einem an der Verpackungslinie stehenden EDV-Terminal. Nach Vorbereitung der erforderlichen Verpackungsmaterialien lösten sie EDV-gestützt den Transport der Coils aus dem computergesteuerten Hochregallager der BR aus. Durch einen EDV-gesteuerten Kran wurden die Coils auf Prismen in der Verpackungslinie abgesetzt. Eilige Coils wurden in Ausnahmefällen auf speziellen Verpackungsfeldern verpackt, wozu der Kran von einem BR-Mitarbeiter manuell gesteuert wurde. Beim eigentlichen Verpackungsvorgang wurden von den Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) Handspanner sowie Druckluftzangen eingesetzt.

Im Bereich Kaltwalzwerk/Inspektionslinie, also bei der Beklagten zu 2) war der Verpackungsvorgang vergleichbar, bei angeordneter Papier- oder Folienverpackung waren die Coils von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) mit einem Packdorn anzuheben, um die Verpackungsmaterialien unter das Coil zu schieben.

Im Werkbereich Kaltwalzwerk/Halle G wurden die Coils auf mit Prismen ausgestatteten Packfeldern verpackt. Betrug ihr Gewicht mehr als 15 t, wurden sie durch einen von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bedienten Kran zu den Prismen befördert. Coils mit niedrigerem Gewicht wurden teilweise auch durch Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) mit einem der Beklagten zu 2) gehörenden Dornwagen zu den Verpackungsfeldern transportiert.

Die Beklagte zu 2) beschloss, unter Eingliederung der bisher von der Beklagten zu 1) durchgeführten Verpackungstätigkeit die gesamte Coil-Logistik in einem neu zu errichtenden Arbeitsbereich "Zentrale Coil Logistik" (ZeCoLog) zusammenzuführen. Da die Coil-Logistik im Bereich Kaltwalzwerk zum vereinheitlicht werden sollte, kündigte sie den Rahmenwerkvertrag der Beklagten zu 1) mit Wirkung zum . Ebenso wurde der entsprechende Vertrag von der BR, bei der die Vereinheitlichung zum erfolgen sollte, mit Wirkung zum gekündigt. Für den neuen Bereich "ZeCoLog" wurden Stellenbeschreibungen erstellt, nach denen dem Leiter des Bereichs die Führung aller Tätigkeiten der Verpackung, Verladung und des Transports obliegen soll. Ebenso hat er Personalführung und -entwicklung, Planung und Organisation und die Budgeteinhaltung zu verantworten. In Verbindung mit der Dispositions- und der Versandabteilung steuern Arbeitsvorbereiter die Arbeitsverteilung und leiten Arbeitsaufträge an die Schichtführer weiter. Diese setzen gemäß Stellenbeschreibung die Mitarbeiter je nach Bedarf in allen Tätigkeitsfeldern ein; die bei "ZeCoLog" Beschäftigten haben also keinen festen Arbeitsplatz mehr. Laut Stellenbeschreibung müssen sie über EDV-Kenntnisse, unterschiedliche Kranscheine, Befähigungsnachweise für Förderfahrzeuge, Kenntnisse zur Bedienung von unterschiedlichen Lagerverwaltungssystemen sowie Verpackungs- und Verladekenntnisse haben. Das Verpackungsmaterial wird zentral bestellt und disponiert. Die Beklagte zu 2) ist für dieses neu organisierte Aufgabenfeld umfassend zertifiziert.

Mangels anderweitiger Aufträge und Beschäftigungsmöglichkeiten hat die Beklagte zu 1) ihren Betrieb zum stillgelegt. Am vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich. Der Kläger ist auf der zweiten dazu gehörigen Namensliste unter den Arbeitnehmern aufgeführt, denen wegen der Betriebsstilllegung frühestens zum gekündigt werden sollte. Am wurde der Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen angehört, er ließ die Wochenfrist verstreichen. Mit Zugang am kündigte die Beklagte zu 1) das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis schriftlich mit Wirkung zum .

Der Kläger hat die ordnungsgemäße Einleitung und die umfassende Mitteilung aller Kündigungsgründe bei der Betriebsratsanhörung bestritten. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass konkrete Kündigungstermine mitgeteilt worden seien. Er hat die Auffassung vertreten, der Betriebsteil, den die Beklagte zu 1) bei der BR unterhält und in dem sie ihn beschäftigt habe, sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Diese führe die Verpackungstätigkeit unverändert fort. Sie nutze die zur Verpackungstätigkeit unverzichtbaren sächlichen Betriebsmittel weiter, wie das Förderband der Verpackungslinie, die EDV-Programme, die Hallenkräne, die Dornwagen, die Stapler usw. Die Kräne seien den Betriebsmitteln der Beklagten zu 1) zuzurechnen, weil deren Mitarbeiter den Kranführern der BR Weisungen beim Absetzen der Coils auf die Prismen gegeben und den Kran bei Störungen in Stand gesetzt hätten.

Das Umstrukturierungskonzept bei der Beklagten zu 2), also das Projekt ZeCoLog stehe dem Betriebsübergang nicht entgegen. Die entsprechenden Planungen seien jedenfalls zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht umgesetzt gewesen. Die bei ZeCoLog erforderliche Mehrfachqualifikation der Mitarbeiter hat der Kläger bestritten.

Er hat beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger durch die ordentliche Kündigung vom nicht beendet worden ist;

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrags mit der Beklagten zu 1) ab dem zu beschäftigen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Ihrer Auffassung nach hat ein Betriebsübergang nicht stattgefunden. Die Beklagte zu 1) habe schon keinen abgrenzbaren Betrieb oder Betriebsteil unterhalten. Sie habe nur eine zu 95 % durch Handarbeit zu erledigende Verpackungstätigkeit ausgeübt, weswegen es sich allenfalls um einen betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb gehandelt habe. Da die Beklagte zu 2) keine Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) übernommen habe, könne ein Betriebsübergang nicht angenommen werden. Im Bereich BR 1 habe BR die Coils aus und zum Lager zu transportieren gehabt, die Beschäftigten der Beklagten zu 1) hätten diese Transporte nur durch Knopfdruck ausgelöst. Sie hätten auch die Hallenkräne nicht in Stand gesetzt, sondern nur Fehlermeldungen an BR weitergegeben. Dorne seien nur in Fällen eingesetzt worden, in denen die Verpackung nicht fachgerecht vorbereitet gewesen sei. Höchstens 20 - 30 Coils seien pro Woche am Boden verpackt worden. Im Kaltwalzwerk seien nur 4 % der Coils vom Förderband genommen worden. Der Anteil der Coils unter 15 t Gewicht, die von Beschäftigten der Beklagten zu 1) zu transportieren gewesen seien, habe 18 % betragen.

Auch im Falle eines nicht betriebsmittelarmen Betriebs der Beklagten

zu 1) scheitere die Annahme eines Betriebsübergangs. Die von der Beklagten zu 1) ausgeübte Verpackungstätigkeit sei in dem neu gebildeten Bereich ZeCoLog integriert worden, eine organisatorische Untereinheit "Verpackung" gebe es nunmehr ebenso wenig wie Beschäftigte, die "Nur-Verpacker" seien.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, ihr Personalleiter S habe am unter Bezugnahme auf die Verhandlungen und das Ergebnis zum Interessenausgleich dem Betriebsrat mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den in der Namensliste Anlage 2 zum Interessenausgleich aufgeführten Arbeitnehmern, also auch dem Kläger, eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung zum auszusprechen. Über die Sozialdaten der Arbeitnehmer hinaus seien dem Betriebsrat ihre Tätigkeitsfelder und die entsprechenden Eingruppierungen mitgeteilt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) waren erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht im verkündeten Tenor seines Urteils zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Gründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist durch dringende betriebliche Gründe sozial gerechtfertigt, der Betriebsrat ist zu ihr ordnungsgemäß angehört worden. Ihre Wirksamkeit scheitert auch nicht am Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB, da ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB nicht stattgefunden hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daher die Klage abgewiesen.

A. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 1) für zulässig erachtet. Die Berufungsbegründung entsprach den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

I. Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen ( - Rn. 10, AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37; - 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, zu 1 der Gründe). Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und die Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine Darlegung der Gründe, aus denen hervorgeht, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( - BAGE 113, 121 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 32 = EzA GmbH-Gesetz § 13 Nr. 4, zu I 1 der Gründe mwN).

II. Nach der von der Beklagten zu 1) ausgeführten Begründung ihrer Berufung unterliegt es keinem Zweifel, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält.

1. Zwar reicht die Formulierung: "Das Arbeitsgericht hat sein stattgebendes Urteil hinsichtlich des Feststellungsantrages des Klägers darauf begründet, daß ein Betriebsübergang vorliege. Ein Betriebsübergang ist jedoch nicht gegeben", nicht zur Begründung der Berufung aus. Insoweit erfolgt statt einer erforderlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung lediglich eine formelhafte Wendung, mit der die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter gerügt wird ( - AP ZPO 2002 § 551 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3, zu II 2 b der Gründe; - 2 AZR 596/02 - BAGE 105, 200 = AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 2, zu II 1 a der Gründe).

2. Die Beklagte zu 1) hat aber weiterhin auf die Schriftsätze der Beklagten zu 2) in der Frage des Betriebsübergangs vollumfänglich Bezug genommen. Es kann genügen, wenn auf den Schriftsatz eines Streitgenossen Bezug genommen wird ( - BGHZ 111, 339, 344; - IV ZB 69/52 - BGHZ 7, 170, 172). Werden von Streitgenossen dieselben fachlichen und verfahrensrechtlichen Angriffe erhoben, kann der Berufungsanwalt auf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Schriftsatz verweisen, soweit er nach pflichtgemäßer Prüfung sich dessen Inhalt zu eigen macht und Weiteres nicht vorzubringen hat (RG - VI B 17/36 - RGZ 152, 316, 319). Zudem ist bei Streitgenossen grundsätzlich anzunehmen, dass sich ein Streitgenosse das Tatsachenvorbringen des anderen Streitgenossen zu eigen macht, sofern er nicht widerspricht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 61 Rn. 14). Aus der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) wie aus ihrem weiteren Verhalten während des zweiten Rechtszugs ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Frage des Betriebsübergangs eine andere Auffassung vertreten wollte, als sie die Beklagte zu 2) in der ersten wie der zweiten Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entwickelt hat. Das Prüfprogramm für die Klageanträge deckte sich nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts auch insoweit, als der Erstrichter die Kündigung schon deswegen für unwirksam gehalten hat, weil er das Vorliegen eines Betriebsübergangs angenommen hatte.

B. Die Kündigung der Beklagten zu 1) hat das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum beendet. Sie ist sozial gerechtfertigt. Der Betriebsrat ist zu der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden.

I. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist durch dringende betriebliche Gründe bedingt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

Dies wird auf Grund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste Anlage 2 zum Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG vermutet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sind erfüllt. Es handelt sich um einen Interessenausgleich zu einer Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 1 BetrVG, nämlich zur Stilllegung des gesamten Betriebs (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) nach Kündigung der Rahmenwerkverträge den Entschluss gefasst hat, ihren Betrieb stillzulegen und allen 40 Arbeitnehmern zu kündigen. Der Interessenausgleich ist am mit dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden Betriebsrat abgeschlossen worden.

Die Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG hat der Kläger nicht widerlegt. Der Betrieb ist tatsächlich stillgelegt worden. Von einer Stilllegung ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit einstellt ( - Rn. 55, AP BGB § 613a Nr. 324; - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49, zu B I 2 der Gründe). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Nach dem Stilllegungsbeschluss hat die Beklagte zu 1) den Interessenausgleich abgeschlossen und danach alle Arbeitsverhältnisse gekündigt. Ihre Tätigkeit im Kaltwalzwerk bei der Beklagten zu 2) hat sie am und im Bereich BR 1 am eingestellt. Über ein eigenes Betriebsgelände verfügte die Beklagte zu 1) nicht, die von ihr benutzten Betriebsmittel gehörten den Auftraggebern.

II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat sei zur Kündigung des Klägers ordnungsgemäß angehört worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Hat der Arbeitnehmer vorgetragen, es bestehe ein Betriebsrat, weswegen vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG erforderlich sei, so obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt ist. Da es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung handelt, trifft den Arbeitgeber insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Auf einen entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers darf sich der Arbeitnehmer nicht darauf beschränken, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung weiter pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten, vielmehr hat er nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig und im Einzelnen darzulegen, ob der Betriebsrat entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden sei oder in welchen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder für unvollständig hält ( - Rn. 50, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148).

2. Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze in der Frage der Betriebsratsanhörung zutreffend angewandt. Die Beklagte zu 1) hatte vorgetragen, den Betriebsrat zur betriebsbedingten Kündigung des Klägers zum angehört und dabei den Betriebsrat über die Kündigung ihrer Aufträge, den Stilllegungsbeschluss, die Kündigung der Arbeitnehmer zu zwei Zeitpunkten sowie über die sozialen Daten, Kündigungsfristen, Eingruppierungen und Tätigkeitsfelder aller Arbeitnehmer unterrichtet zu haben. Dem hat der Kläger, der weiter die ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens und die umfassende Mitteilung der Kündigungsgründe bestritten hat, keine konkrete Rüge entgegengesetzt. Sein pauschales Bestreiten ist unbeachtlich. Auch die konkreten Kündigungstermine sind mitgeteilt worden. In Ziffer 2 des bei der Anhörung in Bezug genommenen Interessenausgleichs heißt es, dass die Vertragsverhältnisse mit den verbleibenden Arbeitnehmern, zu denen der Kläger zählte, unter Einhaltung der jeweils anwendbaren Kündigungsfrist, nicht jedoch zu einem Zeitpunkt vor dem gekündigt werden sollten. Im Übrigen hat der Kläger die mündliche Mitteilung der Kündigungstermine nicht bestritten.

C. Die Kündigung ist auch nicht unwirksam, weil sie wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden wäre, § 613a Abs. 4 BGB. Die Beklagte zu 2) hat keinen Betrieb oder Betriebsteil der Beklagten zu 1) übernommen. Daher ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf sie übergegangen und der Beschäftigungsantrag des Klägers ist unbegründet.

I. Ein Betriebsübergang ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1) kein Personal übernommen hat. Die Tätigkeiten, die die Beklagte zu 1) bei der Coilverpackung zu erbringen hatte, waren keine Leistungen, bei denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankam. Materielle Betriebsmittel spielten bei der Coilverpackung durch die Beklagte zu 1) nicht nur eine untergeordnete Rolle.

1. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, mit der Kündigung des Nutzungsvertrags seien keine wesentlichen Betriebsmittel iSd. § 613a BGB übergegangen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten zu 1) habe in einer händischen Verpackung von Coils gelegen. Die von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Transport- und sonstigen technischen Hilfsmittel seien nur zu einem verschwindend geringen zeitlichen Anteil bei der Verpackungstätigkeit genutzt worden. Der Einsatz der Transport- und Hilfsmittel könne für die Tätigkeit des Klägers nicht als prägend angesehen werden, da im Bereich BR 1 der Transport der Coils durch Knopfdruck ausgelöst worden sei und sie nur im Bedarfsfall durch den Dorn für einige Momente angehoben worden seien. Da die von den Beschäftigten der Beklagten zu 1) verrichteten Verpackungstätigkeiten "betriebsmittelarm" gewesen seien und die Beklagte zu 2) keine Arbeitnehmer von der Beklagten zu 1) übernommen habe, könne nicht von einem Betriebsübergang ausgegangen werden.

2. Dem folgt der Senat nicht.

a) § 613a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs- oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Diese bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Dagegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Produktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge ( - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74; - 8 AZR 317/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; - 8 AZR 271/05 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53).

b) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Beurteilung, bei der Coilverpackung durch die Beklagte zu 1) habe es sich um eine Leistung gehandelt, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft angekommen sei.

Um Coils zu verpacken sind sächliche Betriebsmittel unverzichtbar. Das gilt nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für alle Bereiche, in denen die Beklagte zu 1) für die Verpackung zuständig war. Im Bereich BR 1, in dem der Kläger eingesetzt war, wurde zur Vorbereitung der Verpackungstätigkeit das EDV-Terminal mit Hard- und Software ständig eingesetzt, welches den Arbeitnehmern die Daten der zu verpackenden Coils lieferte und über das die Coils abgerufen und bereitgemeldet wurden. Zum Transport der Verpackungsmaterialien musste ein Stapler benutzt werden. Wegen des Umfangs und des Gewichts der Coils konnten diese auf der Verpackungslinie nur mit Hilfe der für den Transport eingelassenen Prismen bearbeitet werden; für die Verpackung selbst wurden Handspanner und Druckluftzangen benötigt. In Einzelfällen musste der Dorn für die Coilanhebung eingesetzt werden. Für den Transport der Coils zu den Verpackungsplätzen waren schließlich Krananlagen erforderlich. Ohne diese technischen Hilfs- und Transportmittel konnte die Verpackungsleistung seitens der Beklagten zu 1) nicht erbracht werden. Daher ist schon nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Coilverpackung als betriebsmittelgeprägt anzusehen. Auf den zeitlichen Anteil des Einsatzes solcher Hilfs- und Transportmittel und auf die Frage, welche dieser Betriebsmittel von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) und welche von solchen der Beklagten zu 2) und der BR bedient worden sind, kommt es nicht an. Die Verpackung von Objekten mit einem Gewicht von bis zu 36 t im Rahmen eines EDV gesteuerten Versand- und Lagerprozesses kann nicht ohne technische Hilfsmittel durchgeführt werden. Daher kommt es grundsätzlich auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) übernommen hat, nicht entscheidend an.

II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) eine abgrenzbare organisatorische Einheit in Form eines Betriebs oder Betriebsteils unterhalten hat. Die Beklagte zu 2) führt weder einen Betrieb der Beklagten zu 1) noch einen Betriebsteil, in dem der Kläger eingesetzt war, im Wesentlichen unverändert fort. Sie hat vielmehr den Verpackungsprozess in ihre neue Organisationsstruktur eingegliedert und damit weder einen Betrieb noch einen Betriebsteil übernommen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe in den Bereichen Kaltwalzwerk 13 und BR 2, in denen sie selbst für die Coilverpackung zuständig gewesen sei, die Betriebsorganisation "ZeCoLog" eingeführt, bei der das Verpacken Teil einer einheitlichen Organisation des Verwaltens und Verpackens bis zum Versand sei. Diese Organisation bedürfe vielseitig einsetzbarer Arbeitnehmer. In diese Organisation habe die Beklagte zu 2) die bisher von der Beklagten zu 1) wahrgenommenen Verpackungstätigkeiten in den Bereichen BR 1 und Kaltwalzwerk eingegliedert. Den substantiierten Vortrag der Beklagten zu 2) zur Umsetzung der Planung habe der Kläger nicht ausreichend bestritten. Seine Behauptung, die Verpackungstätigkeiten würden weiterhin auf die gleiche Art und Weise erledigt wie bei der Beklagten zu 1) spreche nicht gegen die Einbettung in eine andere Arbeitsorganisation. Durch seine nach erstinstanzlichem Urteil erfolgte Weiterbeschäftigung habe der Kläger selbst feststellen können, wie der Bereich ZeCoLog organisiert und das Konzept umgesetzt worden sei. Der Beklagten zu 2) müsse auch eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen, die Planungen mit eigenen Mitarbeitern umzusetzen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass der Umsetzungsprozess nicht einmal begonnen habe.

2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

a) Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Daraus folgt, dass die Einheit, die beim Veräußerer bestanden hat, beim Erwerber fortbestehen muss. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung, die hinreichend strukturiert und selbständig ist ( - [Ayse Süzen] Rn. 13 - 18, EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; - C-173/96 und C-247/96 - Rn. 25 f., EuGHE I 1998, 8237 = EzA BGB § 613a Nr. 172). Bei der Eingliederung einer Einheit in eine andere Organisationsstruktur führt der "Erwerber" aber die Einheit nicht unter Wahrung ihrer Identität fort. Mit der Eingliederung wird die wirtschaftliche Einheit als solche aufgelöst, sie verliert ihre Identität. Ohne Übernahme der Organisationsstruktur übernimmt der "Erwerber" keine wirtschaftliche Einheit, sondern nur einzelne, nicht in einem Organisationszusammenhang stehende Betriebsmittel der aufgelösten Einheit. Er führt die Aufgabe mit seiner eigenen wirtschaftlichen Einheit durch. Das stellt keinen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar ( - Rn. 24 f., AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74; - 8 AZR 249/04 - Rn. 23, BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52; - 8 AZR 421/02 - AP BGB § 613a Nr. 261 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 14, zu II 2 c der Gründe; - 2 AZR 316/04 - Rn. 40, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 150 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 16).

b) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Teilaspekte dürfen nicht isoliert betrachtet werden ( - [Ayse Süzen] Rn. 14, EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; - C-173/96 und C-247/96 - Rn. 29, EuGHE I 1998, 8237 = EzA BGB § 613a Nr. 172). Durch die Berücksichtigung einer Eingliederung wird der Teilaspekt der Arbeitsorganisation jedoch nicht isoliert betrachtet (aA - NZA-RR 2008, 17). Die Eingliederung betrifft nicht nur die Arbeitsorganisation, sondern das Bestehen der Einheit in ihrer wirtschaftlichen Identität und damit eine vorrangige Frage. Mit einer Eingliederung in eine größere Einheit ändert sich regelmäßig die Art des Betriebs oder Betriebsteils und der Tätigkeit, die in der bisherigen Einheit erbrachte Tätigkeit stellt nur einen Ausschnitt der Tätigkeiten des neuen Betriebs dar (ErfK/Preis 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 6; Staudinger/Annuß [2005] § 613a Rn. 49). Werden sächliche oder immaterielle Betriebsmittel übernommen, so bilden sie nur einen Teil der Betriebsmittel des neuen Betriebs. Gleiches gilt für übernommene Arbeitnehmer. Mit der Eingliederung in eine andere Arbeitsorganisation ändern sich die Arbeitsplätze. Nach § 613a BGB soll der Erhalt der Arbeitsverhältnisse aber nur dort gewährleistet werden, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Selbst wenn man als Normziel von § 613a BGB annähme, ein Gleichlauf von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis solle sichergestellt werden, kann nicht vom gesetzlichen Erfordernis des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit abgesehen werden; ein Betriebsübergang ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bei dem neuen Betriebsinhaber erbringen könnte ( -Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 5).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass so dem Erwerber die Möglichkeit eröffnet werde, den Übergang von Arbeitsverhältnissen durch Umstrukturierungen zu verhindern. Bei einer sofortigen Umstrukturierung nutzt der "Erwerber" nicht eine im "Vorgängerbetrieb" vorhandene Arbeitsorganisation, sondern er gliedert eine ggf. bestehende wirtschaftliche Einheit in eine bei ihm bereits vorhandene Organisation ein. Das löst die Rechtsfolgen des § 613a BGB nicht aus ( - Rn. 26, BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52; Lunk FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein S. 645, 657 f.).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des Art. 6 Nr. 1 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2001/23/EG. Diesen Regelungen lässt sich kein Wille des Richtliniengebers entnehmen, dass organisatorische Einheiten auch dann auf einen Erwerber übergehen können, wenn sie durch eine Eingliederung ihre Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit verlieren. Der Verlust der Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit ist nicht mit dem Verlust der Selbständigkeit iSv. Art. 6 Nr. 1 Abs. 1 und 4 der Richtlinie gleichzusetzen. Verliert ein Unternehmen seine Selbständigkeit, so kann ein zu dem Unternehmen gehörender Betrieb gleichwohl als selbständiger Betrieb des Übernehmers fortgeführt werden. Für diesen Fall enthält Art. 6 Nr. 1 der Richtlinie Regelungen für die Rechtsstellungen der bestehenden Arbeitnehmervertretungen.

c) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, hat die Beklagte zu 2) keine ggf. bestehende Einheit der Beklagten zu 1) im Wesentlichen unverändert fortgeführt, sondern die bisher von der Beklagten zu 1) wahrgenommenen Verpackungsaufgaben in eine andere, neue Organisationsstruktur (ZeCoLog) eingegliedert. Daher ist vorliegend nicht von einem Betriebsübergang auszugehen.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2) für die schon bisher von ihr selbst wahrgenommenen Bereiche der Verpackung und des Versands ein neues Konzept einer ganzheitlichen Coil-Logistik eingeführt hat. ZeCoLog als organisatorische Einheit plant, organisiert und betreibt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die gesamte Logistik von der Verwaltung der Coils über deren Lagerung, Transport und Verpackung bis zum Versand einheitlich. Weiter hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 2) in die bei ihr bestehende Organisation der ganzheitlichen Coil-Logistik nunmehr auch die Verpackungstätigkeiten im Bereich BR 1 und Kaltwalzwerk eingegliedert hat, die bisher von der Beklagten zu 1) wahrgenommen wurden. ZeCoLog organisiert und betreibt nunmehr die gesamte Coil-Logistik in allen Bereichen des Kaltwalzwerkes und von BR so, wie sie früher nur in den Bereichen BR 2 und Kaltwalzwerk 13 erfolgte. Die Mitarbeiter werden je nach Bedarf in allen Arbeitsbereichen eingesetzt, wozu die Nachbearbeitung und das Auswiegen der Coils gehören, der Coiltransport, der Ausdruck von Verpackungsanweisungen, das Verpacken und der Versand (Bearbeitung der Versandpapiere, Verladung, Ladungssicherung und Ladungskontrolle). Dazu müssen die Arbeitnehmer nunmehr über EDV-Kenntnisse, Kranscheine, Befähigungsnachweise für Förderfahrzeuge, Kenntnisse der Bedienung von Lagerverwaltungssystemen sowie über Verpackungs- und Verladekenntnisse verfügen.

bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der daraus vom Landesarbeitsgericht gezogene Schluss, die früher von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) durchgeführte Verpackungstätigkeit sei bei der Beklagten zu 2) nunmehr in die bestehende Organisation einer ganzheitlichen Coil-Logistik eingegliedert worden. Damit hat sich nicht nur die Zuständigkeit der Beklagten zu 2), sondern zugleich die Organisation geändert, in der die Verpackungstätigkeit erfolgt. Das steht der Annahme eines Betriebsübergangs entgegen, auch wenn der Inhalt der Verpackungstätigkeit und der Einsatz der sächlichen Betriebsmittel gleich geblieben sein sollte ( - AP BGB § 613a Nr. 261 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 14, zu II 2 c der Gründe). Durch die Eingliederung des Verpackungsprozesses in die organisatorische Einheit ZeCoLog ist die frühere Einheit aufgelöst worden und damit der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gibt es den "Nur-Verpacker" nicht mehr. Die Arbeitnehmer werden in allen Tätigkeitsfeldern eingesetzt. Ihr Arbeitsplatz unterscheidet sich damit hinsichtlich der Arbeit und des Anforderungsprofils vom Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten zu 1) deutlich. Bei Gesamtwürdigung aller kennzeichnenden Umstände wird der Betrieb der Beklagten zu 1) nicht unter Wahrung seiner Identität fortgeführt. ZeCoLog unterscheidet sich in seiner Art, insbesondere bei der Tätigkeit und der Organisation, von einer allein für die Verpackung zuständigen Einheit wie sie die Beklagte zu 1) unterhalten hat. Mit ZeCoLog wird die gesamte Coil-Logistik einheitlich betrieben, je nach Bedarf werden die Arbeitnehmer in allen Bereichen der Logistik eingesetzt und benötigen daher Kenntnisse in allen diesen Bereichen. Die Arbeitsplätze bei der Beklagten zu 2) entsprechen damit denen bei der Beklagten zu 1) weder in Bezug auf die Tätigkeit noch in Bezug auf das Anforderungsprofil. Demgegenüber kommt der Weiternutzung von sächlichen Betriebsmitteln, die bisher auch der Beklagten zu 1) zur Verfügung standen, im vorliegenden Fall nicht entscheidende Bedeutung zu. Die sächlichen Betriebsmittel stellen nur einen Teil der Betriebsmittel dar, welche die Beklagte zu 2) nunmehr für den gesamten Bereich einer einheitlichen Coil-Logistik ansetzt.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2345 Nr. 43
NAAAC-93113

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein