Die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem
StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt.
Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 7 StraBEG eine Amnestie für Steuerhinterziehungen nach dem ausgeschlossen.
Für die Frage, ob eine Tat i. S. des § 1 Abs. 1 StraBEG vor dem begangen worden ist oder nicht, ist darauf abzustellen,
ob bereits zu diesem Zeitpunkt Steuern verkürzt worden sind, d. h. die Tat vollendet ist.
Eine vollendete Verkürzung einer Veranlagungssteuer tritt bei Nichtabgabe einer Steuererklärung erst ein, nachdem die Veranlagungsarbeiten
in dem betreffenden Bezirk zu dem maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind. Erst dann ist die rechtzeitige Festsetzung
der Steuer vereitelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 693 Nr. 11 StBW 2008 S. 2 Nr. 20 KAAAC-93020
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.08.2008 - 9 K 352/06
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