Einlösung bei
ausländischem Kreditinstitut durch inländisches Kredtinstitut
Leitsatz
1. Werden Zinsscheine (sog.
Tafelpapiere) von einem ausländischen Kreditinstitut eingelöst, wird
nach dem Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a) bb)
EStG auch dann keine Pflicht zum Abzug von
Kapitalertragsteuer durch das einlösende inländische Kreditinsitut
begründet, wenn das ausländische Kreditinstitut selbst im Weg eines
Tafelgeschäfts in den Besitz der Zinsscheine gelangt ist.
2. Die Vermeidung des Steuerabzugs
nach § 44 Abs. 1 S. 3
EStG durch die Einlösung von
Zinsscheinen bei einem ausländischen Kreditinstitut, das die Zinsscheine
anschließend bei dem inländischen Kreditinsitut selbst einlöst
und dadurch den Ausnahmetatbestand des § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a) bb)
EStG erfüllt, ist nicht
rechtsmissbräuchlich im Sinne des
§ 42 AO:
„Wer Wein trinkt, umgeht damit nicht die Biersteuer”.
3. Übernimmt jedoch ein
Angestellter eines inländischen Kreditinstituts für einen
inländischen Zinsscheingläubiger die Einlösung der Zinsscheine
bei einem ausländischen Kreditinstitut und zahlt er diesem den Gegenwert
aus, dann hat das inländische Kreditinstitut als auszahlende Stelle den
Steuerabzug nach
§ 44 Abs. 1 Satz 3
EStG vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1965 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2009 S. 254 MAAAC-93002
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.07.2008 - 3 K 143/05
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