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FG München 17.07.2008 13 V 1130/08, BBK 20/2008 S. 4817

Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung

Rückstellungen für betriebliche Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung sind erst dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige mit seiner Inanspruchnahme aus den Mehrsteuern zu rechnen hatte. Dies ist der Fall mit dem Beginn der sog. aufdeckungsorientierten Maßnahmen der Steuerfahndung.

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