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FG München 30.07.2008 10 K 2984/07, NWB direkt 42/2008 S. 7

Geldvermächtnis und Schenkung von Großeltern an volljähriges Kind

Geldzuwendungen von – nicht kindergeldberechtigten – Dritten sind nur dann nicht als Bezüge des volljährigen Kindes im Rahmen der kindergeldrechtlichen Grenzbetragsberechnung zu erfassen, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind (hier: Geldschenkung der Großmutter von 10 000 € sowie Vermächtnis beim Tod der Großmutter in einem Folgejahr von 25 000 €). Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest in der Höhe, in der die Schenkung den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreitet, nicht nur zur Kapitalanlage, sondern zumindest auch für Konsumzwecke, d. h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes, bestimmt ist und folglich bei der Grenzbetragsberechnung berücksichtigt werden ...

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