Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB II § 13; SGB II § 9 Abs 2 Satz 3; EStG § 62; GG Art 20 Abs 1
Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 166/06 vom SG Oldenburg, S 45 AS 260/05 vom
Gründe
I
Streitig ist, ob die Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum von April bis höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
Die 1967 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1997 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) ist Schülerin. Für sie sind in dem oben benannten Zeitraum Kindergeld in Höhe 154,- € sowie Unterhalt von 249,- € bzw 257,- € monatlich gezahlt worden. Die Klägerin zu 1) erzielte im streitbefangenen Zeitraum mit Ausnahme des Monats April 2005 Erwerbseinkommen als Verkäuferin. Die Klägerinnen bewohnen einen Teil eines im Miteigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hauses. Der Klägerin zu 1) wurde eine Eigenheimzulage gewährt, die im streitigen Zeitraum monatlich 276,95 € (Betrag auf zwölf Monate verteilt) betrug.
Durch bestandskräftigen Bescheid vom bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II <Alg II> und Sozialgeld) für den Zeitraum vom 1. März bis in Höhe von 667,12 € monatlich. Am änderte die Beklagte diesen Bescheid mit Wirkung zum wegen einer wesentlichen Änderung ab und gewährte ab diesem Zeitpunkt nur noch 390,17 € an Leistungen nach dem SGB II. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1) die Eigenheimzulage und bei der Klägerin zu 2) das Kindergeld sowie den Unterhalt als deren jeweiliges Einkommen. Einen Pauschbetrag für private Versicherungen brachte sie hiervon nicht in Abzug. Ferner legte die Beklagte eine Regelleistung der Klägerin zu 1) von 345,- € und eine Leistung für Mehrbedarf als Alleinerziehende in Höhe von 41,- € monatlich zu Grunde. Für die Klägerin zu 2) ging sie von einer monatlichen Regelleistung von 207,- € aus. Daneben berechnete sie den Unterkunftsbedarf der Klägerinnen mit je 238,56 €. Den Widerspruch der Klägerin zu 1) wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen beschied die Beklagte abschlägig (Widerspruchsbescheid vom ). Durch Bescheid vom änderte die Beklagte den Bescheid vom ab dem wegen einer wesentlichen Änderung erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin zu 1) habe ab diesem Zeitpunkt Erwerbseinkommen in Höhe von 160,- € monatlich erzielt. Hiervon seien zwar Freibeträge u.a. für Versicherungen (Kfz-Haftpflichtversicherung und Pauschale für private Versicherungen) in Abzug zu bringen. Gleichwohl sei unter Berücksichtigung dieses Einkommens die Höhe der Leistungen nach dem SGB II auf 313,05 € abzusenken. Für den Monat Juli 2005 erfolgte alsdann durch Bescheid vom eine Änderung des Bescheides vom (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 305,05 €) wegen der Gewährung eines höheren Unterhaltsbeitrags für die Klägerin zu 2) (nunmehr 257,- €). Nachdem das Sozialgericht Oldenburg (SG) die Beklagte durch Beschluss vom (S 45 AS 415/05 ER) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet hatte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne "Anrechnung" der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren, änderte die Beklagte die Bescheide vom 16. März, 11. Mai und ab dem entsprechend dem Ausspruch des SG ab (Bescheid vom ). Den Monat April 2005 sparte sie mit der Begründung aus, dass die rechtliche Argumentation einer weiteren Überprüfung bedürfe.
Hiergegen haben die Klägerinnen eingewendet, auch im Monat April 2005 dürfe die Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ebenso wenig stelle das Kindergeld Einkommen der Klägerin zu 1) dar und es sei im Monat April 2005 von diesem Einkommen eine Pauschale für private angemessene Versicherungen in Abzug zu bringen. Durch Urteil vom hat das SG Oldenburg der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, für den gesamten streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen zu erbringen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Durch Bescheid vom führte die Beklagte dieses Urteil aus. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Berufung der Klägerinnen hiergegen durch Urteil vom zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide der Beklagten seien nach Maßgabe der nicht angegriffenen Änderung durch das SG rechtmäßig. Die Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 2) sei nach § 11 Abs 1 Satz 3 iVm Satz 2 SGB II nicht zu beanstanden. Zwar sei das Kindergeld einkommenssteuerrechtlich dem Kindergeldberechtigten, also im Regelfall dem berechtigten Elternteil zuzurechnen. Dieses gelte jedoch nur soweit, wie das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt werde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Regelungskonzept bestünden nicht. Für die Klägerin zu 2) habe während des gesamten streitigen Zeitraums ein Regelbedarf von 207,- € plus 238,56 € für Kosten der Unterkunft bestanden. Dem sich hieraus ergebenden Gesamtbedarf von 445,56 € stünden Unterhalt von 249,- € plus 154,- € Kindergeld gegenüber. Hieraus folge ein ungedeckter Bedarf von 42,56 €. Von dem Kindergeld der Klägerin zu 2) sei auch keine Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- € in Abzug zu bringen. Dem stünden sowohl § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, als auch § 3 Nr 1 Alg II-V entgegen. Danach sei ein Pauschbetrag von 30,- € monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Mit diesem Betrag würden die Beiträge für Versicherungen abgedeckt, die bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft diese Pauschale vorsehe, denn es sei davon auszugehen, dass in dem jeweiligen Haushalt nur eine dieser Versicherungen bestehe und der Versicherungsschutz nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder umfasse. Es sei im Verlaufe des Verfahrens auch nicht geltend gemacht worden, dass Versicherungsbeiträge von der Klägerin zu 2) aufgebracht würden. Soweit im konkreten Fall die Pauschale im Monat April 2005 überhaupt keine Berücksichtigung finde, sei dieses ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Pauschbetrag sei keine zusätzliche Leistung, sondern werde nur in Abzug gebracht, wenn auch tatsächlich Einkommen erzielt worden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbeitrag für Versicherungen von 13,40 € im Monat unterschreite die Pauschale. Deswegen sei sie im Hinblick auf die Monate Mai bis Juli 2005 nicht beschwert. Im Übrigen begegne die Berechnung der Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten keinen Bedenken und seien diese auch nicht vorgebracht worden.
Die Klägerinnen machen mit der vom Senat zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eine Verletzung von § 62 Einkommensteuergesetz (EStG), § 13 SGB II, § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II und des Sozialstaatsprinzips aus Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) geltend.
Für den Zeitraum vom 1. Mai bis tragen die Klägerinnen vor, durch die von der Beklagten angewendete "vertikale" Berechnungsmethode anstatt der nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II vorgeschriebenen "horizontalen" mindere sich der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) um 4,92 € monatlich. Im Ergebnis folge hieraus zwar für die Bedarfsgemeinschaft keine Änderung im Hinblick auf die Höhe der zustehenden Leistungen. Es ergebe sich jedoch eine andere Aufteilung des Leistungsanspruchs zwischen den beiden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft.
Für den Monat April 2005 gelte, dass die Versicherungspauschale vom Einkommen des Kindes - also vom Kindergeld - in Abzug zu bringen sei, auch wenn dieses das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft bilde. Ansonsten blieben die Aufwendungen für Versicherungen, selbst dann, wenn sie tatsächlich getätigt würden, in einer solchen Konstellation gänzlich unberücksichtigt. Fraglich sei bereits, ob es von der Verfassung gedeckt sei, wenn das Kindergeld dem Kind als Einkommen zugeordnet werde. Nach der bis zum geltenden Rechtslage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei das Kindergeld in der Regel dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zugerechnet und die Versicherungspauschale von diesem Einkommen in Abzug gebracht worden. Hieraus folge, übertragen auf das SGB II eine um 30,- € höhere Leistung. Durch die andere Zuordnung im Rahmen des SGB II könnten Familien mit Kindern sich, wenn die Versicherungspauschale nicht auch vom Kindergeld in Abzug gebracht werde, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen nicht mehr leisten, obwohl gerade sie diese besonders dringend benötigten. Im Übrigen habe es der Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft, denn auch wenn das Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen wäre, könnte das Kind nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II entsprechend seinen individuellen Bedarf an dem in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Einkommen partizipieren. Das Kindergeld würde lediglich als Einkommen auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilt werden.
Ferner sei fraglich, ob die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V der Verordnungsermächtigung des § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II entspreche, da sie nicht nur die Höhe der Pauschale regele, sondern auch den Kreis der Begünstigten bestimme. Insoweit stehe § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V auch nicht in Übereinstimmung mit § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, der von einer grundsätzlichen Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge vom Einkommen, also auch dem Kindergeld ausgehe.
Zudem sei in der Regelleistung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 20 Abs 1 SGB II kein Betrag zur Unterhaltung von Versicherungen enthalten. Wenn ein Sicherungsbedürfnis gerade von Familien mit Kindern anerkannt werde, sei es jedoch erforderlich, wenigsten bei vorhandenem Einkommen die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom sowie die Bescheide der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und vom zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen im Zeitraum vom 1. April bis höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Änderung der Berechnungsweise der Leistungen der Klägerinnen - vertikale zur horizontalen - führe nicht zu höheren Leistungen der Klägerinnen.
Die Klägerinnen seien daher, zumindest bezogen auf den Zeitraum vom 1. Mai bis nicht beschwert. Zwar ergebe sich für die Klägerin zu 1) in diesem Zeitraum nach der horizontalen Berechnungsweise ein um 4,92 € höherer, jedoch ein im gleichen Umfang für die Klägerin zu 2) niedrigerer Leistungsanspruch. Da innerhalb der Bedarfsgemeinschaft aus einem Topf gewirtschaftet werde, komme es zu einer faktischen Zusammenführung der Individualansprüche in der Bedarfsgemeinschaft. Zumindest im konkreten Fall, in dem die Höhe des einzelnen Leistungsanspruchs keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht habe, würde eine Neubescheidung mit Berechnung nach der horizontalen Berechnungsweise lediglich eine geänderte Ausweisung der Höhe der Individualansprüche nach sich ziehen, nicht jedoch eine Änderung der Höhe des Leistungsbetrags an die Bedarfsgemeinschaft.
Die Versicherungspauschale sei im Monat April 2005 nicht von dem Einkommen der Klägerin zu 1) abzusetzen. Eine Ungleichbehandlung der volljährigen Hilfebedürftigen mit Einkommen und solcher ohne Einkommen sei - soweit es die Versicherungspauschale betreffe - sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Ziel des SGB II sei die Eingliederung der Hilfebedürftigen in Arbeit. Sie sollten in die Lage versetzt werden ohne Leistungen nach dem SGB II zu leben. Um dieses Ziel zu erreichen seien Anreize erforderlich.
Ein derartiger Anreiz sei die Einräumung eines Freibetrags in Höhe der pauschalierten Kosten für Versicherungen vom erzielten Einkommen. Die Deckung des Bedarfs "Absicherung von Lebensrisiken durch Versicherung" sei nicht von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst; eine abweichende Festlegung der dort benannten Bedarfe sei im SGB II nicht zulässig (§ 3 Abs 3 Satz 2 SGB II). Durch die Regelleistung werde nur das sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert. Die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale habe daher, wie das BSG bereits bestätigt habe, keine leistungserhöhende Wirkung. Vor dem Hintergrund des Aspekts des Forderns in der Gestalt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen ausschließlich vom erzielten Einkommen und nicht bei jeglichem Bezug von staatlichen Sozialleistungen auch vom Sozialstaatsprinzip gedeckt. Die Alg II-V schränke den Kreis der Anspruchsberechtigten auch nicht ein, sondern erweitere diesen um diejenigen minderjährigen Kinder, die über genügend Einkommen verfügten, um keine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern zu bilden und deren Einkommen nicht aus Erwerbstätigkeit stamme, sondern etwa Unterhalts- oder staatlichen Sozialleistungen.
II
Die Revision der Klägerinnen ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Lediglich die Revision der Klägerin zu 1) betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis ist begründet. Sie hat insoweit einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (A). Die Klägerin hat durch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angewendete vertikale Berechnungsmethode individuell niedrigere Leistungen erhalten, als ihr nach der gesetzlich vorgesehenen horizontalen Berechnungsweise (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) zugestanden hätten. Hieraus folgt in den Monaten Mai und Juni 2005 ein Anspruch auf um 5,- € und im Juli 2005 um 4,- € höhere Leistungen für die Klägerin zu 1) (1). Der Durchsetzung dieses Anspruchs der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, unabhängig von der angewandten Berechnungsmethode im Zeitraum vom 1. Mai bis Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat. Da auch in der Bedarfsgemeinschaft Individualansprüche der einzelnen Mitglieder erhalten bleiben, ist die Klägerin zu 1) materiell-rechtlich in Höhe von 14,- € beschwert (2). Die Klage der Klägerin zu 2) betreffend diesen Zeitraum ist hingegen mangels materiell-rechtlicher Beschwer unbegründet.
Sie hat von Mai bis Juli 2005 höhere Leistungen erhalten, als ihr nach der horizontalen Berechnungsmethode zugestanden hätten (3). Die Revision der Klägerinnen ist im Hinblick auf die Leistungen für den Monat April 2005 unbegründet. Ihnen stehen für diesen Monat keine höheren Leistungen zu. Im Monat April 2005 war von dem einzigen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in der Gestalt des Kindergeldes für die Klägerin zu 2) keine Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- € abzusetzen. Das folgt aus § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom , BGBl I 2014) iVm § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) und § 3 Nr 1 Alg II-V (idF vom , BGBl I 2622) <B>. Grundsätzlich ist zwar vom erzielten Einkommen eine Pauschale in Höhe von 30,- € für private Versicherungen - unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen für Versicherungen und Prüfung der Angemessenheit der Versicherungen im Einzelfall -abzusetzen (1). Hiervon macht § 3 Nr 1 Alg II-V jedoch eine Ausnahme, wenn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft lediglich aus dem Kindergeld eines minderjährigen Kindes besteht (2). Die Regelung des § 3 Nr 1 Alg II-V ist ermächtigungskonform und verfassungsgemäß (3).
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und vom .
Durch Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom hat die Beklagte den bindenden Bescheid vom wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neu festgestellt. Die wesentliche Änderung hat sie in dem Bezug der Eigenheimzulage erkannt, welche sie als Einkommen bewertet hat.
Den Bescheid vom hat die Beklagte zwar anschließend nochmals durch Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom geändert. Sie hat dabei das von der Klägerin ab erzielte Einkommen leistungs-mindernd berücksichtigt. Diese Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden; die Klägerinnen haben sie nicht mit der Klage angefochten, weder SG, noch LSG haben die Bescheide nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen. Die Klägerinnen haben auch keine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsverfahren erhoben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl 2005, § 96 RdNr 12). Die Klägerinnen wollten den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom auch ersichtlich nicht anfechten, denn sie haben zur Begründung ihres Begehrens im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nur vorgebracht, die Versicherungspauschale hätte im Monat April 2005 bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden müssen und die Eigenheimzulage stelle kein Einkommen dar. Gegen die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1) wenden sie sich nicht.
Die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen wird von der Beklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr angegriffen.
Nach den von den Beteiligten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1) Anspruch auf Alg II hat. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet hat, das 65. jedoch noch nicht, erwerbsfähig ist sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie ist auch hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II. Diesen Tatbestand erfüllt, wer seinen Lebensunterhalt ... nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin zu 2) - als ihr minderjähriges Kind, das ihrem Haushalt angehört - bildet mit ihr zusammen eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom (BGBl I 2014). Auch sie ist hilfebedürftig, da sie sich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen verschaffen kann und hat Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II.
(A) Die Beklagte hat die Höhe der den beiden Klägerinnen jeweils individuell zustehenden Leistungen im Zeitraum vom bis jedoch unzutreffend berechnet, da sie entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2954) die Berechnung nach der sogenannten "vertikalen" anstatt der "horizontalen" Berechnungsmethode vorgenommen hat. Die Klägerin zu 1) hat hieraus folgend im zuvor benannten Zeitraum einen Anspruch auf eine monatlich um 5,- € (Mai und Juni 2005) bzw 4,- € (Juli 2005) - insgesamt 14,- € - höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(1) Die Berechnungsgrundlagen der Beklagten sind zwar zutreffend, nicht jedoch die Höhe des individuellen Leistungsanteils der Klägerin zu 1). Die Beklagte ist bei der Berechnung von Alg II und Sozialgeld der Klägerinnen in den Monaten Mai bis Juli 2005 zunächst von folgenden Daten ausgegangen: Sie hat eine Regelleistung der Klägerin zu 1) nach § 20 Abs 2 SGB II (hier in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954) für eine Alleinstehende in Höhe von 345,- € und der Klägerin zu 2) von 207,- € angenommen. Zusätzlich hat sie bei der Klägerin zu 1) einen Mehrbedarf als Alleinerziehende von 41,- € angesetzt. Als Kosten der Unterkunft (KdU) iS des § 22 SGB II hat sie für beide Klägerinnen zusammen 477,12 € zu Grunde gelegt. Dieses ergibt einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.070,12 €. Bei der Klägerin zu 2) hat die Beklagte das Kindergeld in Höhe von 154,- € und den Unterhalt in Höhe von 249,- € (Monate Mai und Juni 2005) bzw 257,- € (Juli 2005) als Einkommen berücksichtigt. Der Klägerin zu 1) hat sie einen rechnerisch zutreffenden Betrag von 77,12 € als zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11 und 30 SGB II) aus Erwerbstätigkeit zugerechnet.
Nach der zuletzt im Bescheid vom vorgenommen Berechnung der Gesamtleistung und der Individualsprüche der beiden Klägerinnen auf Grundlage dieser Ausgangsdaten, hat die Beklagte eine Verteilung der Gesamtleistung von 590,- € auf Individualansprüche von 547,43 € bzw 555,48 € für die Klägerin zu 1) und 42,56 € bzw 34,56 € für die Klägerin zu 2) errechnet. Sie hat dabei entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II die sogenannte vertikale Berechnungsmethode verwendet.
Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2954) gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG bereits entschieden hat ( B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1; vom - B 14/7b AS 58/06 R zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 9 RdNr 33; aA Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282). Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (s B 14/7b AS 58/06 R aaO). Die Beklagte hat hingegen dem jeweiligen individuellen Bedarf, das individuell zu berücksichtigende Einkommen gegenüber gestellt und hieraus für die beiden Klägerinnen getrennt von einander den jeweiligen Bedarf ermittelt, diese individuellen Bedarfe addiert und hieraus die Gesamtleistung der Bedarfsgemeinschaft errechnet (vertikale Berechnungsmethode). Unabhängig davon, ob vertikal oder horizontal berechnet, ergibt sich zumindest dann, wenn alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind (s zu dem Fall, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist: B 14/7b AS 58/06 R aaO), für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt keine unterschiedliche Leistungshöhe. Aus den verschiedenen Berechnungsweisen (vertikal einerseits und horizontal andererseits) kann jedoch eine unterschiedliche Höhe der Individualansprüche folgen (vgl Spellbrink Sozialrecht aktuell 2008, 10). So liegt der Fall hier.
Die Beklagte hat im Bescheid vom von dem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe von insgesamt 624,55 € deren zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 77,12 € in Abzug gebracht. Ebenso ist sie bei der Klägerin zu 2) verfahren. Deren Bedarf setzt sich aus 238,56 € (anteilige KdU) und 207,- € Regelleistung (insgesamt: 445,56 €) zusammen. Hiervon hat die Beklagte 403,- €/411,- € (154,- € + 249,- € bzw im Juli 2005 257,- €) in Abzug gebracht (= 42,56 € bzw 34,56 €). Die beiden individuellen Bedarfe (547,44 € und 42,56 €/ 34,56 €) hat sie alsdann addiert und als Gesamtleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Bedarfsgemeinschaft im Mai und Juni 2005 590,- € bzw 582,- € im Juli 2005 gezahlt. Nach der horizontalen Berechnungsmethode ist hingegen zunächst der Bedarf der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Dieser beträgt bei der Klägerin zu 1) 624,56 € und bei der Klägerin zu 2) 42,56 €/34,56 €. Die Errechnung des Bedarfs der Klägerin zu 2) erfolgt unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt. Das Einkommen des minderjährigen Kindes steht nämlich anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II an. Dieses ergibt sich aus § 9 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB II iVm § 7 Abs 3 Nr 3 und 4 SGB II.
Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. "Partner" iS dieser Vorschrift sind jedoch nach der ausdrücklichen Definition in § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom , BGBl I 2014) nicht die minderjährigen Kinder. Nach § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II gehören als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft, a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (seit dem "Einstandsgemeinschaft, Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom , BGBl I 1706) und c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner. Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder werden als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erst in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II und klar getrennt von den "Partnern" erwähnt. Die Grundregel lautet mithin, dass nur das Einkommen und Vermögen der Partner der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Als Ausnahme hiervon gilt jedoch: Das Einkommen und Vermögen der Eltern ist nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Kinder zu berücksichtigen. Aus Satz 1 und 2 des § 9 Abs 2 SGB II zusammen folgt mithin umgekehrt, dass Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern außer Betracht zu bleiben haben. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung zudem in der sich aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II ergebenden Regel, wonach minderjährige Kinder dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 53). Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern dient also nach dem System des SGB II vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken, steht mithin nicht bzw nur oberhalb der Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder, zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung.
Die Bedarfe der beiden Leistungsberechtigten im vorliegenden Fall stehen danach innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem Verhältnis von 93,62 % bzw im Juli 2005 von 94,75 % (Klägerin zu 1) zu 6,38 % bzw 5,25 % im Juli 2005 (Klägerin zu 2). Dieses ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin zu1) von 552,36 € (93,62 % von 590,- €) für die Monate Mai und Juni 2005 sowie 551,44 € für Juli und der Klägerin zu 2) von 37,64 € im Mai und Juni 2005 sowie 30,56 € im Juli 2005. Der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) ist mithin nach der horizontalen Berechnungsmethode um 4,92 € = nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II 5,- € monatlich (1. Mai bis ) bzw 4,01 € = nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II 4,- € (Juli 2005) - also insgesamt: 14,- € - höher als nach der vertikalen.
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Durchsetzung dieses Anspruchs der Klägerin zu 1) nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, unabhängig von der angewendeten Berechnungsmethode im Zeitraum vom 1. Mai bis Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat. Dass die Beklagte die hier praktizierte Berechnungsmethode, wie der Anlage zu ihrer Revisionserwiderung zu entnehmen ist, selbst nicht mehr anwendet, ändert nichts an der Tatsache, dass sie nach wie vor einen individuellen Anspruch jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft auf die ihm zustehende Leistung in Abrede stellt.
Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche der einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft aber deren Individualansprüche (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12, mwN). Dieses folgt eindeutig aus der Formulierung in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen "Personen" erhalten. Anspruchsinhaber ist die einzelne Person und nicht die Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt (vgl BSG aaO, RdNr 12). Zudem bedürfte es der Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen auf Alg II und Sozialgeld nicht, wenn alle Individualansprüche lediglich Rechnungsposten für den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft wären (vgl hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 32).
Die Klägerin zu 1) bleibt auch durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten vom beschwert. Bei der von der Beklagten mit der Revisionserwiderung vorgenommenen Neuberechnung der Leistungen der Klägerinnen im Zeitraum vom 1. Mai bis handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte weißt ausdrücklich selbst darauf hin, dass es einer "Neubescheidung" der Klägerinnen nicht bedürfe, da sich nur die Rechnungsposten innerhalb der Berechnung der Gesamtleistungshöhe verschoben hätten. Selbst dann, wenn es sich jedoch um einen Verwaltungsakt handeln sollte, wäre in dem oben dargelegten Sinne zu entscheiden. § 171 Abs 2 1. Halbsatz SGG steht dem nicht entgegen. Soweit es den Zeitraum vom 1. Mai bis betrifft, wird dem Begehren der Klägerin zu 1) durch die Entscheidung des Senats in vollem Umfang genügt (§ 171 Abs 2 letzter Halbsatz SGG). Die Klägerin zu 1) erhält auf Grundlage der rechtmäßigen Berechnungsweise für diesen Zeitraum 14,- € mehr an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(3) Die Klage der Klägerin zu 2) betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis ist hin
gegen mangels materiell-rechtlicher Beschwer unbegründet. Sie hat in diesem Zeitraum höhere Leistungen erhalten, als ihr zugestanden hätten. Aus der oben dargelegten Berechnung folgt, dass die Klägerin zu 2) nach der vertikalen Berechnungsmethode, wie sie die Beklagte in dem Bescheid vom verwendet hat, einen Individualanspruch auf Sozialgeld in Höhe von 42,56 € im Mai und Juni 2005 bzw im Monat Juli 2005 von 34,56 € gehabt hätte. Nach der horizontalen Methode reduziert sich der Anspruch auf Grund des Verteilungsmodus des Einkommens der Klägerin zu 1) auf 37,64 € bzw 30,56 € monatlich. Inwieweit die Beklagte berechtigt ist die zuvor benannte Differenz für den Zeitraum vom 1. Mai bis von der Klägerin zu 2) zurückzufordern, also die Voraussetzungen des § 45 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sind, kann dahinstehen. Die Beklagte hat bisher keine derartige Entscheidung getroffen.
(B) Im Übrigen ist die Revision der Klägerinnen unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Monat April 2005. Die Klägerin zu 1) hat im April 2005 kein Einkommen erzielt. Einkommen bezog lediglich die Klägerin zu 2) in Form von Kindergeld und Unterhalt in der bereits unter A1) und 2) dargelegten Höhe. Ansonsten entsprechen die Berechnungsgrundlagen für den Monat April 2005 denen für den Monat Mai 2005. Auch für den Monat April 2005 hat die Beklagte zwar der Berechnung der Leistungen (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie des Bescheides vom ) die vertikale Berechnungsmethode zu Grunde gelegt. Da die Klägerin zu 1) jedoch in diesem Monat kein Einkommen erzielt hat und wie oben dargelegt das Einkommen des Kindes nicht an der Aufteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft teilnimmt, wird die Höhe der Individualansprüche durch die unzutreffende Berechnungsweise nicht tangiert. Sie sind nach vertikaler und horizontaler Berechnungsmethode identisch. Soweit die Beklagte in den Bescheiden vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie des Bescheides vom die Eigenheimzulage als Einkommen berücksichtigt hat, sind die angefochtenen Bescheide durch SG und LSG geändert worden. Die Beklagte ist hiergegen nicht in die Revision gegangen. Sie hat auch keine Anschlussrevision eingelegt und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit ein Anerkenntnis abgegeben. Die Berechnung der Leistungen für den Monat April 2005 durch die Beklagte ist im Übrigen rechtmäßig. Eine Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,- € war von dem in diesem Monat zu berücksichtigenden Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) nicht abzusetzen.
(1) Das Kindergeld ist zwar Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II stellt dieses ausdrücklich klar. Vom erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II auch grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II ermächtigt das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Dem ist der Verordnungsgeber durch die Alg II-V vom nachgekommen. Nach deren § 3 Nr 1 sind als Pauschbeträge vom Einkommen abzusetzen ein Betrag von 30 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind... soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Verordnungsgeber hat mithin durch die Festlegung auf den Betrag von 30 € monatlich den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II ausgefüllt. Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs 2 Nr 3 erster Halbsatz SGB II benannten Absetzbeträge soll zum Einen vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise sogar keine Beiträge für private Versicherungen gezahlt werden, ist die Pauschale nach § 3 Nr 1 Alg II-V vom Einkommen abzusetzen. Etwas anderes gilt, wenn nach § 3 letzter Halbsatz Alg II-V höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden. Das kann insbesondere der Fall sein bei den in § 11 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz Buchst a und b SGB II benannten Versicherungen (Krankheit und Pflegebedürftigkeit oder Altersvorsorge, soweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden).
(2) Ist das Kindergeld eines minderjährigen Kindes jedoch das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaff scheidet der Abzug der Versicherungspauschale aus. Von der eben dargelegten Grundregel macht § 3 Nr 1 Alg II-V in diesem Fall eine Ausnahme. Nach § 3 Nr 1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 € nur abzusetzen von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Auch diese Regelung dient dazu den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" auszufüllen. Abgestellt wird insoweit auf die Üblichkeit bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern. Gleiches gilt, wenn durch § 3 Nr 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die eingangs benannten Versicherungen in einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal vorhanden sind und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 27; vom - B 11b AS 7/06 R; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 106). Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das dazu führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Systematik des Gesetzes und den Sinn und Zweck des Kindergeldes keine durchgreifenden Bedenken.
Das Kindergeld ist nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II bewirkt damit einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt (s hierzu B 14/7b AS 54/06 R, RdNr 12 und vom - B 11b AS 7/06 R) und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwenden soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld bzw auch sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil (s unter A1) und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführerinnen auch eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal in Abzug zu bringen (für den Fall des Kindes, das über hinreichendes Einkommen verfügt, aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidet <§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II> und dann wegen des Pauschalabzugs von Versicherungsbeiträgen wieder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird: s B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Bleibt das Kind jedoch Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft, weil es aus seinem eigenen Einkommen - einschließlich des Kindergeldes - seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann und auf Hilfe über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, so soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 106). Die Regelung des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II soll zudem nicht leistungserhöhend wirken (vgl B 7b AS 18/06 R, aaO RdNr 28), sondern nur dann wenn Einkommen erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen.
Aus diesen Gründen kann auch dann nichts anderes gelten, wenn tatsächlich Beiträge für private Versicherungen gezahlt worden sind, obwohl das Kindergeld bzw sonstige Einkommen des Kindes die einzigen Einnahmequellen außerhalb der Leistungen für Grundsicherung sind. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ändert sich hierdurch nicht und wie oben bereits dargelegt wird die Pauschale nach § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zu privaten Versicherungen gewährt. Inwieweit dann etwas Anderes zu gelten hat, wenn es sich um eine spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherung handelt, dieses zudem alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt, kann hier dahinstehen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Beiträge unterschreiten die Pauschalgrenze von 30,- € und sind nicht für die Klägerin zu 2) zweckbestimmt.
(3) Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V ist auch ermächtigungskonform (a) und verfassungsgemäß (b).
(a) Nach § 13 Nr 3 SGB II wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Von den Revisionsführerinnen unbestritten ermächtigt § 13 Nr 3 SGB II den Verordnungsgeber mithin zum Einen zur Bestimmung, welche Beträge pauschaliert vom Einkommen abzusetzen sind und wie hoch diese zu sein haben. Insoweit ist die vom Verordnungsgeber vorgesehene Höhe für Beiträge zu privaten Versicherungen von 30,- € auf jeden Fall von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Hinsichtlich der Eingrenzung des Personenkreises, dem der pauschale Abzug zu Gute kommt, vollzieht § 3 Nr 1 Alg II-V lediglich die gesetzliche Regelung aus § 11 Abs 1 Satz 3, § 9 Abs 2 Sätze 1 und 2 sowie § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nach. Selbst wenn der Verordnungsgeber also mit der Eingrenzung des Personenkreises bzw des diesem jeweils zuzuordnenden Einkommens in § 3 Nr 1 Alg II-V eine über § 13 Nr 3 SGB II hinausgehende Regelung getroffen haben sollte, ist diese, da sie lediglich die gesetzliche Regelung präzisiert, nicht zu beanstanden.
(b) Verfassungsrechtliche Bedenken, weil durch die Regelung des § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V Art 3 Abs 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verletzt worden sein könnten, hat der Senat nicht. Die von der Revision vorgebrachten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn minderjährige Kindergeldbezieher im Gegensatz zu volljährigen Beziehern von Einkommen, die beide Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind, von der Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ausgeschlossen sind (aa), noch liegt eine Benachteiligung von minderjährigen Kindergeldbeziehern die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, gegenüber solchen vor, die wegen der Höhe ihres Einkommens außerhalb dieser stehen (bb). Auch Art 20 Abs 3 GG ist nicht deshalb verletzt, weil dann, wenn das Kindergeld das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist, für die Finanzierung von Beiträgen für private Versicherungen keine eigenständigen Leistungen zur Verfügung gestellt werden (cc).
(aa) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2; stRspr). Dies ist hier nicht der Fall.
Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen minderjährigen Kindergeldbeziehern und volljährigen Einkommens- oder Kindergeldbeziehern, die beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. Wie oben bereits dargelegt gilt für minderjährige Bezieher von Kindergeld, dass deren Bedarf vorrangig ohne Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden soll (Bekämpfung von Kinderarmut), obwohl sie im Regelfall nicht in der Lage sind sich durch Erwerbseinkommen selbst zu versorgen, während bei volljährigen Einkommensbeziehern das Einkommen - sei es Kindergeld oder sonstiges Einkommen - zur Bedarfsminderung der gesamten Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Aufwendungen für Versicherungen müssen daher bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern hinter den Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zurückstehen. Im Hinblick auf den Versicherungsschutz durch private Versicherungen, wie Hausratoder Haftpflichtversicherung ist dieses zumeist auch unschädlich. Minderjährige Kinder haben im Regelfall anders als volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft an dem Versicherungsschutz der von den Eltern abgeschlossenen Versicherungen teil.
Können minderjährige Kinder ihren Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird bei ihnen auch eine Pauschale für Versicherungen in Abzug gebracht. Werden sie dadurch wiederum hilfebedürftig und Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, so fällt in der Bedarfsgemeinschaft zumindest einmal die Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen an; die von den Klägerinnen behauptete potenzielle Ungleichbehandlung wird ausgeglichen.
Da die Versicherungspauschale zudem unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind, kann hierin zumindest kein Anknüpfungspunkt für eine Forderung nach Gleichbehandlung erkannt werden. Die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ist nicht verknüpft mit der tatsächlichen Beitragsentrichtung.
(bb) Ebenso wenig ist eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch die Benachteiligung von minderjährigen Kindergeldbeziehern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben gegenüber solchen, die außerhalb dieser stehen, auszumachen. Die minderjährigen Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind nur deswegen nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II keine Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, weil sie sich aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst unterhalten können. Ihre Ausgangslage ist mithin eine andere als die der minderjährigen Kinder, deren Kindergeld iVm anderem Einkommen nicht ausreicht, um sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beschaffen. Deren Einkommen soll nur zur Lebensunterhaltssicherung, nicht jedoch auch für Versicherungen eines volljährigen Bedarfsgemeinschaftsmitglied eingesetzt werden. Überschreitet das Einkommen des minderjährigen Kindes außerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der Versicherungspauschale weiterhin dessen Bedarf zur Lebensunterhaltssicherung, so ist der überschießende Teil des Kindergeldes Einkommen des Kindergeldberechtigten und die Versicherungspauschale ist von dem überschießenden Teil des Kindergeldes in Abzug zu bringen, kommt also dann der Bedarfsgemeinschaft zu Gute.
(cc) Auch eine Verletzung von Art 1 iVm 20 Abs 3 GG, dadurch dass das SGB II keine Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen für private Versicherungen zur Verfügung stellt, ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick darauf, welche Bedarfe er durch die Regelleistung als gedeckt ansehen will. Das BSG hat bereits entschieden, dass sowohl Höhe, als auch Pauschalierung der Regelleistung verfassungsgemäß sind. Es gibt keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf bestimmte Geldbeträge für bestimmte Bedarfe (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerinnen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Eigenheimzulage in der ersten und zweiten Instanz obsiegt haben und die Beklagte keine Revision eingelegt hat. Mit ihrem im Revisionsverfahren verfolgten Begehren auf Absetzung der Versicherungspauschale für den Monat April 2005 sind sie in Höhe von 30,- € unterlegen und haben mit 14,- € höheren Leistungen für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 1. Mai bis , also zu rund einem Drittel obsiegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
KAAAC-92570