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FG München Urteil v. - 3 K 545/06

Gesetze: AO § 174 Abs. 3, EStG § 21 Abs. 1, EStDV § 11d Abs. 1, EStDV § 82b Abs. 1, EStDV § 82b Abs. 2

Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Erbe keine solchen Einkünfte erzielt

Leitsatz

1. Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV können nur von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden, der auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

2. Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1 EStDV können grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs. 1 EStDV).

3. Erzielt der Erbe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt die Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV im letzten Jahr der Einkunftserzielung des Erblassers.

4. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO sind erfüllt, wenn Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV weder beim Erblasser noch beim Erben in den Steuerfestsetzungen vollständig berücksichtigt wurden.

5. Nach der Ablaufhemmung des § 174 Abs. 3 Satz 3 AO ist die Änderung des Steuerbescheids, in dem der Sachverhalt nicht berücksichtigt worden ist, nur bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist zulässig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAC-92495

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