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FG München Urteil v. - 13 K 1870/05

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1, EStDV § 11d Abs. 1, EStDV § 82b Abs. 1, EStDV § 82b Abs. 2

Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Berücksichtigung beim Erben

Leitsatz

1. Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1 EStDV können grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs. 1 EStDV).

2. Die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV können nur von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden, der auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

3. Erzielt der Erbe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt die Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV im letzten Jahr der Einkunftserzielung des Erblassers.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-92494

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