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FG München Urteil v. - 4 K 811/05 EFG 2008 S. 1905 Nr. 23

Gesetze: ErbStG 1997 § 10 Abs. 5 Nr. 3, ErbStG 1997 § 10 Abs. 8

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz

Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbaren Kosten gehören nur diejenigen Aufwendungen, die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhen. Nicht abzugsfähig sind daher im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung angefallene Kosten für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltskosten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2009 S. 368 Nr. 8
EFG 2008 S. 1905 Nr. 23
YAAAC-92493

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FG München, Urteil v. 17.10.2007 - 4 K 811/05

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