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StuB Nr. 19 vom Seite 769

Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG bei bloßem Branchenwechsel

Werden mehr als die Hälfte der Anteile einer Körperschaft übertragen und wechselt die Körperschaft lediglich ihren Unternehmensgegenstand, ohne dass neues Betriebsvermögen zugeführt wird, verliert sie nach dem nrkr. NWB BAAAC-69219 (BFH-Az.: I R 87/07, EFG 2008 S. 433) nicht ihre wirtschaftliche Identität (Bezug: § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 KStG).

Praxishinweise: (1) Aufgrund verschiedener Abtretungsverträge wurde mehr als die Hälfte der Anteile an der Klägerin übertragen. Die ursprünglich operativ tätige Klägerin übertrug ihr Geschäft zum auf eine andere GmbH und änderte ihren Unternehmensgegenstand in die Verwaltung und Verpachtung des vorhandenen Vermögens. Neues Betriebsvermögen wurde nicht zugeführt. Das FA versagte im Hinblick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 KStG die Berücksichtigung des zum festgestellten Verlustabzugs. Das FG gab der Klage statt.

(2) § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform (BGBl 1997 I S. 2590) bestimmt als Grundtatbestand, dass ein Verlustabzug bei einer Körperschaft nur zulässig ist, wenn die Körperschaft mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, nicht nur rechtlich, sondern auch wirtsch...

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