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LSG Rheinland-Pfalz 13.08.2008 L 4 R 366/07, NWB 41/2008 S. 329

Sozialrecht | Keine Haftung des Firmennachfolgers gegenüber früherem Inhaber wegen Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ein Firmenübernehmer haftet nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma (, Revision zugelassen). Rechtsgrundlage für eine solche Forderung sei insbesondere nicht § 25 HGB, der nur für Geschäftsverbindlichkeiten gelte, also für Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb des Geschäfts im inneren Zusammenhang stehen. Anders als für Steuern und Abgaben, die ausdrücklich zu den Geschäftsverbindlichkeiten zählen, gebe es keine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Sozialversicherung.

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