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KSR Nr. 10 vom Seite 10

Neue Regelung zum „Mantelkauf”

BMF nimmt Stellung zur Anwendung des § 8c KStG

Anja Lorenz

Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG ist ein Beispiel dafür, wie sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung gleichermaßen schwer tun, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift so auszulegen, dass planbare Maßstäbe für die Anwendung in der Praxis existieren. Ungeachtet dessen, dass die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen über die „Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens” geurteilt hat, ist eine klare Abgrenzung von schädlicher und unschädlicher Vermögenszuführung noch immer nicht erkennbar. Mit dem im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten § 8c KStG sollte vor allem Planbarkeit für den Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften geschaffen werden. Erste Anwendungs- und Auslegungsfragen zu der seit Jahresbeginn geltenden Vorschrift werden im beantwortet.

S. 11

Gesetzliche Neuregelung

Die seit dem geltende Neuregelung des § 8c KStG ersetzt die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG. Mit Wegfall der Vorgängerregelung entfällt auch das Tatbestandsmerkmal der „Betriebsvermögenszuführung”. Künftig kommt es für die Prüfung eines Verlustabzugs nur noch auf einen qualifizierten Anteilseignerwechsel an. Je nach Höhe des Beteiligungserwerbs kann ein Verlust quotal oder vollumfänglich untergehen. Entsprechen...

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