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Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
BMF stellt gesetzliche Regelungen aus Sicht der Finanzverwaltung dar
Im ersten Beitrag wurden bereits die zeitliche Anwendung sowie die grundlegenden Merkmale der Zinsschranke dargestellt. Diese Regelungen werden nur dann nicht angewandt, wenn eine der drei möglichen Ausnahmetatbestände Freigrenze, Konzernzughörigkeit, Eigenkapitalvergleich (Escape-Klausel) erfüllt ist.
Freigrenze und Konzernzugehörigkeit
Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn die Zinsaufwendungen (nach Abzug der Zinserträge) den Betrag von 1 Mio. € nicht übersteigen. Da es sich bei dieser Regelung um eine Freigrenze handelt, unterliegen Zinsaufwendungen vollumfänglich der gesetzlichen Beschränkung, wenn der Betrag auch nur geringfügig überschritten ist. Die Freigrenze wird betriebsbezogen gewährt. Die Zinsschranke kommt zudem nicht zur Anwendung, wenn der jeweilige Betrieb einem Konzern zuzurechnen ist. Kriterium ist, ob der Betrieb nach dem einschlägigen Rechnungslegungsstandard (insbes. HGB, IFRS) in einen Konzernabschluss einbezogen werden könnte oder seine Finanz- und Geschäftspolitik mit anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann (Gleichordnungskonzern). Der Regelung liegt ein erweiterter Konzernbegriff zu Grunde. Für Zwecke der Zinsschranke kann ein Konzern auch ...