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Privatnutzung eines Firmenwagens
Der Erfahrungssatz, dass ein betrieblicher Pkw für private Zwecke des GmbH Gesellschaftergeschäftsführers, dem das Fahrzeug zur Verfügung steht, genutzt wird, falls kein Fahrtenbuch geführt wird, gilt auch für ein sog. Pick-Up-Fahrzeug. Zwar lässt sich der Erfahrungssatz auf Lastkraftwagen und Zugmaschinen nicht anwenden – so das Finanzgericht – ein solches Fahrzeug liege jedoch im Sreitfall aufgrund der objektiven Beschaffenheit im Hinblick auf Bauart und Einrichtung nicht vor. Bei dem hier zu beurteilenden Mitsubischi L 200 handele es sich um ein Kombinationsfahrzeug. Da nach Überzeugung des Gerichts eine Privatnutzung vorgelegen hat, die im Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht geregelt wart, liegen verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe des gemeinen Werts der Nutzung vor.