1) Im Fall der Bestellung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchbesteller
als Mitunternehmer anzusehen, wenn beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können.
2) Stehen dem Nießbraucher gemäß den vertraglichen Abreden die entnahmefähigen Gewinne zu, während dem Besteller die nicht
entnahmefähigen Gewinne sowie die stillen Reserven gebühren, trägt der Besteller ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko.
3) Wird dem Nießbraucher im Übertragungsvertrag eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, dabei jedoch bestimmt, dass der Nießbraucher
die Stimm- und Kontrollrechte in bestimmten Kernbereichen nur jeweils zusammen mit dem Besteller ausüben kann, kann der Besteller
in ausreichendem Maße Mitunternehmerinitiative entfalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAC-92068
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FG Münster, Urteil v. 19.06.2008 - 3 K 5062/06 Erb
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