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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1208/03

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 5, AO § 204 ff.

Bindung des Finanzamts an frühere Veranlagungen

Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere im Rahmen der Überlassung einer Geschäftsidee

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Eintrittkarten zu Fußballspielen

Leitsatz

1. Das Prinzip der Abschnittbesteuerung verhindert ein Bindung des Finanzamts an frühere Veranlagungen. Das gilt selbst dann, wenn das Finanzamt früher auf Grund einer Bp anders verfahren ist. Abweichungen sind möglich wenn das Finanzamt eine verbindliche Zusage i.S.d. §§ 204 ff. AO, eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42 e EStG) oder eine ansonsten verbindliche Auskunft erteilt hat; weiterhin kann das Finanzamt auch nach Treu und Glauben oder nach einer tatsächlichen Verständigung gebunden sein

2.Ob und inwieweit im Einzelfall eine Vergütung dem Fremdvergleich standhält, ist durch Schätzung zu ermitteln. Dabei sind alle Umstände zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Eine Gesllschafter-Geschäftsführer-Vergütung wird erst bei Überschreitung der oberen Grenze einer Bandbreite unangemessen im Sinn einer vGA.

3. Übersteigen Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer den nach dem internen und externen Betriebsvergleich angemessenen Betrag, so liegt insoweit eine vGA auch dann vor, wenn das Finanzamt in den Vorjahren von einer Angemessenheitsprüfung abgesehen hat, weil es sich an eine Einigung im Rahmen einer Vor-Betriebsprüfung gebunden sah.

4.Überlässt ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH eine Geschäftsidee, die die Grundlage des Unternehmens der GmbH darstellt und die zu ihrer Gründung führte, stellen Vergütungen hierfür vGA dar, wenn die Geschäftsidee im Zeitpunkt der Gründung der GmbH noch nicht konkretisiert war. Bei einer bloßen Geschäftsidee handelt es sich – anders als bei Know-How – nicht um ein selbstständiges überlassungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut.

5.Lädt eine GmbH (potentielle) Kunden zu Fußballspielen nebst Begleitprogramm in ein Stadion (VIP-Loge) ein, so können Aufwendungen für die Teilnahmekarten – mit Ausnahme eines Bewirtungsanteils – Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG darstellen, wenn es an einer konkreten Gegenleistung der Kunden fehlt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 994 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2008 S. 3737
SAAAC-92054

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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.06.2008 - 1 K 1208/03

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