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FG München Beschluss v. - 6 V 523/08 EFG 2009 S. 38 Nr. 1

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 11 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Stundung einer Tantieme

Leitsatz

1. Erhält der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vertraglich vereinbarte Tantiemen nicht bei Fälligkeit ausgezahlt und bildet die GmbH hinsichtlich der Tantiemen eine –nicht abgezinste– Rückstellung bzw. Verbindlichkeit, ist ernstlich zweifelhaft, ob aus der Stundung der Tantieme durch den Gesellschaftergeschäftsführer auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Tantiemezusage und damit auf eine verdeckte Gewinnausschüttung geschlossen werden kann.

2. Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob die Vereinbarung über die Stundung von Tantiemezahlungen steuerlich nicht anerkannt werden kann, weil es an der Vereinbarung von angemessenen Abschlagszahlungen, einer Verzinsung und über das Ende der Stundung fehlt.

3. Die Stundung der Tantiemezahlungen an einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer kann als Gesellschafterbeitrag eine Form der Einkommensverwendung für den Gesellschaftergeschäftsführer darstellen, welche nicht in die steuerliche Beurteilung der zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH abgeschlossenen Tantiemevereinbarung einzubeziehen ist.

4. Gilt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Forderung des Gesellschaftergeschäftsführers auf die Zahlung einer Tantieme im Zeitpunkt der Fälligkeit als zugeflossen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, ist die Zuflussfiktion im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine fehlende Auszahlung der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, zu berücksichtigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 281 Nr. 5
EFG 2009 S. 38 Nr. 1
IAAAC-92053

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