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infoCenter (Stand: März 2024)

Kapitalertragsteuer (ab 2009)

Roland Ronig
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Mit dem im Juni 2021 verkündeten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) erfolgte nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung ein weiterer Schritt zur Verbesserung insbesondere des Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahrens und der Verhinderung damit zusammenhängenden Missbrauchs und Steuerhinterziehung. Die beim Kapitalertragsteuerabzug eingeführten Änderungen betreffen insbesondere die Anmeldung und die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer und eine Haftungserweiterung bei fehlerhaft ausgestellten Steuerbescheinigungen. Weiterhin verlangen die neuen § 45b45c EStG zukünftig weitere elektronisch zu übermittelnde Angaben in Bezug auf die Kapital- und Abzugsbeträge gegenüber dem BZSt. Diese Regelungen sind aber erst für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.

I. Definition der Kapitalertragsteuer

Kapitalerträge unterliegen ab 2009 größtenteils dem Steuerabzug. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 43 ff. EStG. Bei Kapitaleinnahmen im Privatvermögen hat der Steuerabzug größtenteils Abgeltungscharakter, im Rahmen anderer Einkunftsarten stellt der Abzug nach wie vor lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar.

Die Regelungen des Kapitalertragsteuerabzugs gelten auch im Körperschaftsteuerrecht. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge. Er ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren ) und des § 8b KStG (Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen) vorzunehmen.

Allerdings gelten für Kapitalerträge in anderen Einkunftsarten als § 20 EStG die Besonderheiten des § 43 Abs. 2 S. 3-9 EStG. Hiernach wird für bestimmte Kapitalerträge kein Steuerabzug vorgenommen. Weitere Besonderheiten gelten für die öffentliche Hand.

Im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer werden auch Fragen zum Steuerabzug beantwortet. Darüber hinaus sind in einem weiteren BMF-Scheiben Fragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und die amtlichen Muster hierzu veröffentlicht.

II. Kapitalerträge und Abzugsverpflichteter

1. Abzugspflichtige Kapitalerträge

Kapitalertragsteuer wird nach der abschließenden gesetzlichen Definition auf folgende Erträge einbehalten:

  • Gewinnausschüttungen, Bezüge aus der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft und die Veräußerung von Dividendenscheinen/ -ansprüchen sowie

  • Dividendenausgleichszahlungen (bei Aktien ab 2012: Unterscheidung in depotverwahrte und nicht depotverwahrte Aktien)

  • Zinsen aus inländischen Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind (ab 2013: Unterscheidung in depotverwahrte und nicht depotverwahrte Papiere),

  • laufende Erträge aus stillen Beteiligungen/partiarischen Darlehen,

  • Kapitalerträge aus Lebensversicherungen,

  • ab 2018: Erträge aus Investmentfonds

  • ausländische Dividenden und Gewinnausschüttungen,

  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen,

  • Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 KStG,

  • Leistungen von Betrieben gewerblicher Art i. S. des § 4 KStG,

  • Gewinn, der nicht den Rücklagen zugeführt wurde und verdeckte Gewinnausschüttungen von Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,

  • Stillhalterprämien,

  • Verkauf von Anteilen an Körperschaften,

  • Verkauf von sonstigen Kapitalforderungen / Zinsscheinen ohne Kapitalforderung,

  • Termingeschäfte,

  • Veräußerung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Der Steuersatz beträgt ab 2009 einheitlich 25 v.H. (Ausnahme: Fälle des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG: 15 v.H.)

Die Kapitalertragsteuerpflicht von Investmenterträgen war für Jahre bis 2017 im InvStG geregelt.

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