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BFH 19.06.2008 III R 34/07, NWB 40/2008 S. 318

Einkommensteuer | Aufteilung des Pflegepauschbetrags auf mehrere Pflegepersonen

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer hilflosen Person, ist der Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen, welche die hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben. Demzufolge ist der Pauschbetrag auch dann aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichtet; der Pauschbetrag ist dann nur hälftig zu gewähren. Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Daher kann auch eine kurzzeitige Pflegetätigkeit – etwa während eines Urlaubs der anderen pflegenden Person – oder eine wiederholte kurzfristige Pflege – z. B. einer in einem Heim untergeb...

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