Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 3811 A - 34 - St 119

Bewertung von in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenem Vermögens und Berechnung der Erbschaftsteuer

Bezug:

Nach Abstimmung mit den für Bewertung und Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nimmt die OFD zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom , Az. C-256/06, wie folgt Stellung:

Der EuGH hatte über die Vorlage des Az. II R 35/05 (BStBl 2006 II S. 627), zu entscheiden. Das Gericht sieht in der Bewertung von in anderen Mitgliedsstaaten belegenem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG gegenüber der Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach §§ 140 ff. BewG eine nach Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages (EGV) verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 EGV.

Das Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen Mitgliedsstaaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen, sowie auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden.

Solches Auslandsvermögen ist nicht mehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen, sondern mit dem vergleichbaren Wert, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Die Steuerbegünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG sind ggf. entsprechend zu gewähren. Bei fehlender Datenlage (Bodenrichtwerte, Ertragsmesszahl u. Ä.) ist der Steuerwert im Wege einer sachgerechten Schätzung unter Berücksichtigung der Vermögensart und der individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln.

Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S 3811 A - 34 - St 119

Fundstelle(n):
GAAAC-91449