OFD Frankfurt/M. - S 2742 A - 10 - St 51

Vereinbarung einer Nur-Pension mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft;
Folgerungen aus dem (BStBl 1996 II S. 204)

Der (a.a.O.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Zusage einer Nur-Pension einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die durch die Zusage bei der Gesellschaft eintretende Vermögensminderung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung der Grundsätze des Urteils Folgendes:

A. Zusage einer Nur-Pension nach dem

Für Zusagen einer Nur-Pension, die nach dem (Tag der Veröffentlichung des im Bundessteuerblatt Teil II) erteilt worden sind, gelten die Grundsätze des (BStBl 2002 I S. 603) [KSt-Kartei, § 8 KStG, Karte B 25].

B. Zusage einer Nur-Pension vor dem

I. Die Zusage bleibt bestehen.

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft sind Zuführungen zur Pensionsrückstellung bis zum Ende des ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahrs nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Für spätere Zuführungen gelten die Grundsätze unter A.

Auf der Ebene des Gesellschafters führen Leistungen aus der Zusage nur insoweit zu sonstigen Bezügen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, als sie bei der Gesellschaft auf Zuführungen zur Pensionsrückstellung beruhen, die nach Ablauf des ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahrs vorgenommen worden sind.

II. Die Zusage wird aufgehoben.

Wurde bzw. wird die Zusage einer Nur-Pension im Hinblick auf das (a.a.O.) aufgehoben, ist die Pensionsrückstellung in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen.

Im Wirtschaftsjahr, in dem die Zusage einer Nur-Pension aufgehoben wurde bzw. wird, kann in Höhe von vier Fünftel des aufzulösenden Betrags der Pensionsrückstellung eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, wenn die Aufhebung spätestens am vereinbart wird. Der rücklagenfähige Betrag mindert sich um den Betrag, der nach Satz 3 der Rdnr. 9 des (a.a.O.) [KSt-Kartei, § 8 KStG, Karte B 25] außerhalb der Steuerbilanz vom Steuerbilanzgewinn abzuziehen ist. Die Rücklage ist in Höhe von mindestens je einem Viertel in den folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden. Wird im Wirtschaftsjahr der Aufhebung der Zusage einer Nur-Pension eine neue Pensionszusage erteilt, ist die Rücklage nur in Höhe von vier Fünftel der Differenz aus aufzulösender und neu zu bildender Pensionsrückstellung zulässig; die Auflösung des in Satz 3 der Rdnr. 9 des o. g. BMF-Schreibens genannten Betrages mindert ebenfalls den rücklagefähigen Betrag. Wird die neue Zusage in einem späteren Wirtschaftsjahr erteilt, darf die Rücklage am Ende dieses Wirtschaftsjahrs nicht höher sein als der Betrag, der sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn die neue Zusage bereits im Wirtschaftsjahr der Aufhebung der Zusage einer Nur-Pension erteilt worden wäre.

Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer im Gegenzug zur aufgehobenen Zusage einer Nur-Pension eine neue Zusage, die nach den Grundsätzen des (a.a.O.) nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, dann sind für die Frage der Erdienbarkeit die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der ursprünglich zugesagten Nur-Pension vorlagen.

III. Die Zusage wird an die Urteilsgrundsätze angepasst

Die Grundsätze unter II. gelten entsprechend, wenn die Zusage einer Nur-Pension dahin geändert wird, dass sie nach den Grundsätzen des (a.a.O.) als nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gilt (z.B. durch Herabsetzung des Pensionsanspruchs und der Vereinbarung zusätzlicher Aktivbezüge).

IV. Eintritt des Versorgungsfalls vor dem

Ist der Versorgungsfall bis zum eingetreten, werden aus Billigkeitsgründen die vor Veröffentlichung des (a.a.O.) geltenden Grundsätze weiter angewandt.

Die Grundsätze, nach denen sich bei einer Pensionszusage aus anderen Gründen eine verdeckte Gewinnausschüttung ergeben kann, bleiben unberührt.

Dieser Rundverfügung liegt der zugrunde. Er entspricht dem , BStBl 2005 I S 387.

Zusatz der OFD:

Der , BStBl 2008 II S. 523 mit der Frage der steuerlichen Behandlung sog. Nur-Pensionen auseinandergesetzt. Zu dieser Entscheidung ist ein Nichtanwendungserlass ( BStBl. 2008 I S. 681) [ESt-Kartei, § 6a EStG, Karte 29] ergangen.

Unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung ist im Falle von Nur-Pensionen wie folgt zu verfahren:

Liegt ein anfänglicher Barlohnverzicht mit der Folge einer dann Nur-Pension vor, kann dies nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ein Fall der Übersorgung nach § 6a EStG sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Denn eine Ausstattung des Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht fremdüblich, wenn sie nur in einer Pensionszusage besteht.

Eine Nur-Pension als Folge eines späteren Barlohnverzichts führt nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung nicht zu einer Überversorgung im Sinne des § 6a EStG, da sie aus Eigenmitteln aufgebaut wird. Eine solche Versorgungszusage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nach den allgemeinen Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen.

Eine Nur-Pension ist danach regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn

  • sie nicht ernsthaft ist,

    (Dies ist regelmäßig zu bezweifeln, wenn dem Gesellschaftergeschäftsführer keine anderweitigen Mittel für seinen laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.)

  • sie nicht insolvenzsicher ist oder

    (Die Insolvenzfestigkeit der Zusage wird in der Regel über eine Rückdeckungsversicherung erreicht.)

  • für sich genommen bereits unangemessen ist.

    (Dies ist z. B. der Fall, wenn die Versorgungszusage überhöht ist.)

OFD Frankfurt/M. v. - S 2742 A - 10 - St 51

Fundstelle(n):
IAAAC-91444