Besteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes
5. Aufl. 2008
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Abschnitt B: Die laufende Besteuerung
I. Gewinnermittlung, Buchführungs-, Aufzeichnungspflichten, Kassenführung, Aufbewahrungspflichten, Buchungsfehler bei Einnahmen und Ausgaben
Verwaltungsanweisungen: R 4.1 ff. EStR.
1. Gewinnermittlungsarten
a) Allgemeine Hinweise
366 Für die steuerliche Gewinnermittlung kommen beim Gast- und Beherbergungsgewerbe der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 (R 4.1 EStR) bzw. § 5 EStG und die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (R 4.5 EStR) in Frage.
367 Die Gewinnermittlung schlechthin ist die aufgrund kaufmännischer Buchführung nach § 5 EStG. Die Einnahmenüberschussrechnung ist nur eine vorübergehende Erleichterung und soll zu keinem anderen „Totalgewinn” führen. Spätestens bei Betriebsaufgabe bzw. Veräußerung wird Totalgewinngleichheit durch Übergangskorrekturen (R 4.6 EStR) realisiert.
b) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 bzw. § 4 Abs. 1 EStG
Literatur: Ritzrow, Der Personenkreis für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG, StBp 1988, 68.
368 Gewerbetreibende, die nach Handels- oder nach Steuerrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen (vgl. Rdnr. 426 ff.) oder sie freiwillig führen, haben ihre Gewinne nach § 5 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln. Diese Rechtsgrundlage gilt für Kaufleute nach § 1 HGB (vgl. Rdnr....