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StuB 18/2008 S. 732

AGG-Verstoß Entschädigung nur bei ernsthafter Bewerbung

Eine Bewerberin, die sich (nur) auf zweifelsfrei gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende, weil altersdiskriminierende, Stellenanzeigen bewirbt, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie sich auch auf AGG-konforme Stellenanzeigen beworben hat. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Erreichen einer Entschädigungsleistung und nicht das Bemühen um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Vordergrund steht (; Revision zugelassen).

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