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FG Rheinland-Pfalz 17.1.2008 4 K 1347/03, IWB 18/2008 S. 1330

Einkommensteuer | zur Aufdeckung stiller Reserven anlässlich einer Betriebsverlegung in das EU-Ausland vor Inkrafttreten des SEStEG

▶ Urteil: Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen die im EG-Vertrag verbürgte Niederlassungsfreiheit darf die Verlegung des Wohnsitzes eines gewerblich tätigen Einzelunternehmers in das EU-Ausland entgegen der bisherigen ständigen Rspr. des BFH nicht zu einer vollständigen Auflösung der stillen Reserven wegen Betriebsaufgabe führen. Danach ist jedenfalls ein originärer Geschäftswert ebenfalls wie bei einer „echten Betriebsaufgabe” nicht in die Berechnung des Aufgabegewinns mit einzubeziehen (EFG 2008 S. 680).

▶ Hinweis: Der Kl. erzielte als Handelsvertreter gewerbliche Einkünfte. Zum verzog er nach Luxemburg und ging dort seiner gewerblichen Tätigkeit weiter nach. Unter Bezugnahme auf die bisherige BFH-Rspr. nahm das FA eine Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 EStG an und versteuerte die im Geschäftswert verhaftete...

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