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FinMin NRW 24.07.2008 S 4521 - 10 - V A 6, NWB direkt 39/2008 S. 11

Beurteilung von Erbbaurechten

Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke abgestellten Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte entsprechend.

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