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FinMin Baden-Württemberg 09.09.2008 3 - S 3834/2, NWB direkt 39/2008 S. 10

Berechnung der Steuer in den Fällen des § 23 und des § 10 Abs. 2 ErbStG

Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Wenn sich der Schenker zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG), ist die Schenkungsteuer folgendermaßen zu berechnen: Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht i. S. des § 23 Abs. 1 EStG zu. Die vom Schenker übernommene Steuer i. S. des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer...

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