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FG Düsseldorf 03.06.2008 11 K 588/07 BG, NWB direkt 39/2008 S. 3

Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufig festgesetzten Steuerbescheiden

Bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer wird der Anlauf der Feststellungsfrist nur dann nach § 181 Abs. 3 Satz 2 AO für drei Jahre gehemmt, wenn durch eine innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgte Aufforderung des Finanzamts eine Rechtspflicht zur Erklärungsabgabe begründet worden ist. Die durch den Einspruch gegen einen Folgebescheid ausgelöste Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO entfällt mangels einer unanfechtbaren Entscheidung über den Folgebescheid nicht schon dann, wenn während des Einspruchsverfahrens ein den einzigen Streitpunkt regelnder Grundlagenbescheid ergeht. Aufgrund der damit eintretenden Bindungswirkung wird der Einspruch lediglich unbegründet, nicht aber, was eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ausschließen würde, unzulässig. Der die Wirkungen der Feststellungsverjährung ein...

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