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Büroräume eines Steuerberaters als wesentliche Betriebsgrundlage
Vertrauensschutz nach § 176 AO bei geänderter Rechtsprechung
Der BFH hat mit seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Büroräume einer Steuerberaterpraxis eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen können. Daher liegt eine tarifbegünstigte Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil nur vor, wenn die im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Praxisräume quotal mit übertragen werden. Obwohl diese Rechtsfrage wegen der Änderung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, nach der nur noch die Übertragung eines gesamten Gesellschaftsanteils begünstigt wird, überholt ist, hat die Entscheidung dennoch hohe Relevanz für die Praxis. Denn der BFH stellt anschaulich dar, unter welchen Voraussetzungen die Änderung von Steuerbescheiden aufgrund einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 176 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen unzulässig ist.
Verkauf eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils
Der Kläger war zunächst als Steuerberater in einer Einzelpraxis tätig, die in Büroräumen betrieben wurde, die im Alleineigentum des Klägers standen. Zum S. 2gründete er zusammen mit einem Kollegen eine Steuerberater-GbR, in die er sein Einzelunternehmen gem. § 24 UmwStG einbrachte. Die Büroräume blieben jedoc...